Rz. 412

Voraussetzung für die Anwendung der Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist insb., dass der Anteil des Verwaltungsvermögens einen Grenzwert von 20 % nicht überschreitet. Im Hinblick darauf, dass die Überschreitung des Grenzwertes zwar auf Ebene der übertragungsgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit (z.B. Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) zu prüfen ist, im Rahmen dieser Prüfung aber bei mehrstufigen Strukturen und Konzernverhältnissen auf die Verbundvermögensaufstellung abzustellen ist, gilt es insoweit, sich im Rahmen der Nachfolgeplanung einen möglichst genauen Überblick hierüber zu verschaffen.

 

Rz. 413

Die mit der Wahl der Optionsverschonung verbundenen Fortführungsbedingungen, insb. auch die erhöhten Lohnsummen sind mitunter nur schwer zu erfüllen. Somit dürfte die Ausübung der Option nur für diejenigen Unternehmen sinnvoll sein, die von konjunkturellen Marktbewegungen weitgehend unabhängig sind und deren Beschäftigtenzahl voraussichtlich auch in Zukunft stabil bleiben wird. Im Übrigen ist zu empfehlen, die Abgabe der (unwiderruflichen) Erklärung, die Vollverschonung in Anspruch nehmen zu wollen, möglichst lange hinauszuzögern. Maximal ist dies bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich. Es kann sich daher anbieten, die Steuerfestsetzung möglichst lange verfahrensrechtlich offenzuhalten.

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