Rz. 2

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der geschenkte Gegenstand aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss und damit der Beschenkte zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verpflichtet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es zu einem Erstattungsanspruch des Beschenkten hinsichtlich einer bereits entrichteten Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Nachträgliche Vereinbarungen zwischen Beschenktem und Schenker über die freiwillige Rückabwicklung der Schenkung führen indessen nicht zu einem Erstattungsanspruch des Beschenkten. Vielmehr führt dies zu einem weiteren steuerpflichtigen Erwerbsvorgang.[3] Verzichtet der Beschenkte dem Schenker gegenüber auf eine berechtigte Einwendung oder macht er eine Einrede gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Schenkers nicht geltend, so entfällt damit auch sein Erstattungsanspruch.[4] Der Beschenkte hat also zu prüfen, ob ihm eine materiellrechtliche Einwendung gegen den Rückforderungsanspruch des Schenkers zustehen könnte, denn ansonsten läuft er Gefahr, den geschenkten Gegenstand zivilrechtlich zurückübertragen zu müssen, aber die für den Erwerb entrichtete Steuer nicht zurückerstattet bekommen zu können, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ob auch die Rückabwicklung einer notariell beurkundeten Schenkung eines Grundstückes vor Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst wird, darf nach h.M. angenommen werden. Der BFH hat entschieden, dass für diesen Fall keine Rückschenkung anzunehmen ist. In seiner Entscheidung hat er jedoch nicht ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Bezug genommen.[5]

Ein Anwendungsfall von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist auch, wenn die Schenkungsteuer nur zu einem entsprechenden Anteil rückwirkend gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt, wenn das Geschenk – nach Anfechtung durch den entreicherten Vertragserben – lediglich teilweise zurückgegeben worden ist.[6]

[3] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 29 Rn 9.
[4] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 29 Rn 4.
[5] BFH v. 24.7.2002 – II R 33/01; Kolhosser, ZEV 2002, 417 f.

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