Gerhard Sievert, Ulrich Gohlisch
Rz. 7
Die komplette Neustrukturierung von § 190 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015 und damit die Umsetzung der Anpassung an die Sachwertrichtlinie hat zur Folge, dass die maßgeblichen Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 zur Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts am Bewertungsstichtag anzupassen sind. Die Anpassung erfolgt anhand des Baupreisindex (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden [Fachserie 17 Reihe 4]) des Statistischen Bundesamtes i.S.d. § 190 Abs. 2 BewG. Diese Kopplung mit dem Baukostenindex soll auf Dauer zutreffende Werte garantieren. Diese Preisindizes sind auf alle Bewertungsstichtage des gesamten Kalenderjahres anzuwenden. Sie werden vom BMF als maßgebende Baupreisindizes im BStBl veröffentlicht.
Rz. 8
Das BMF hat für die Bewertungsstichtage der Kalenderjahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 2021, und 2022 mit entsprechenden Schreiben die gem. § 190 Abs. 2 S. 4 BewG maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Sie sind folgendermaßen anzuwenden:
Jahr |
Baupreisindizes (2010 = 100) |
|
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG |
Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
2016 |
111,1 |
111,4 |
2017 |
113,4 |
113,7 |
2018 |
116,8 |
117,4 |
2019 |
122,0 |
122,7 |
2020 |
127,2 |
128,1 |
2021 |
129,2 |
130,1 |
2022 |
141,0 |
142,0 |
* Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog. |
Die in Anlage 24 aufgeführten Regelherstellungskosten basieren dabei auf den Normalherstellungskosten 2010. Insgesamt ergeben sich bei Anwendung der Anlage 24 die maßgeblichen Gebäuderegelherstellungskosten also aus Brutto-Grundfläche (BGF), Gebäudestandard und Regelherstellungskosten. Die Multiplikation dieser angepassten und somit aktualisierten Regelherstellungskosten mit der Bruttogrundfläche ergibt den Gebäuderegelherstellungswert.