Rz. 3

Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen. Diese Legaldefinition entspricht im Wesentlichen dem auch in der Betriebswirtschaftslehre favorisierten funktionalen Abgrenzungskriterium.[2] Diese gesetzliche Vorgabe kann daher durchaus als sachgerecht bezeichnet werden.[3] Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören all diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Herauslösung aus dem Unternehmen die operative Geschäftstätigkeit nicht einschränken würde. Dies können – je nach Unternehmenszweck – z.B. (insb. vermietete) Grundstücke und Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wertpapiere oder ggf. auch Geldbestände sein.[4] Im Einzelfall ist die Abgrenzung nicht ganz unproblematisch, da sie von der individuellen Definition des Unternehmenszwecks abhängt. Gerade bei den soeben erwähnten (und auch von der Finanzverwaltung ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand erklärten) Geldbeständen sind unterschiedliche Sichtweisen von Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung vorprogrammiert. Dies gilt umso mehr, als konkrete Kriterien, anhand derer hier eine rechtssichere Abgrenzung vorgenommen werden könnte, nicht verfügbar sind.

 

Rz. 4

Eine zusätzliche Komplikation ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Betriebsbezogenheit der bewertungsrechtlichen Betrachtung keine zwingende Deckungsgleichheit mit den ertragsteuerlichen Grundsätzen zur Abgrenzung des gewillkürten Betriebsvermögens vom notwendigen Betriebsvermögen besteht.[5] Auch mit dem Begriff des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG hat der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nach § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG nichts zu tun.[6]

 

Rz. 5

Ebenso wie auch nach den in der betriebswirtschaftlichen Praxis angewandten ertragsorientierten Bewertungsverfahren[7] ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzusetzen.[8] Die Bewertung der einzelnen Gegenstände des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erfolgt – entsprechend den auch in der Betriebswirtschaftslehre geltenden Grundsätzen – mit dem gemeinen Wert bzw. dem jeweiligen Anteil am gemeinen Wert. Dessen Ermittlung richtet sich jeweils nach allgemeinen Grundsätzen,[9] je nachdem, welcher Vermögensart die jeweiligen Gegenstände zuzuordnen sind.

Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG festzustellen ist, sind daher mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen.[10] § 151 Abs. 3 BewG (Basiswertregelung) ist zu beachten.[11]

 

Rz. 6

Erfindungen und Urheberrechte, die lizenziert bzw. Dritten entgeltlich überlassen sind, werden mit dem kapitalisierten Wert der (in wiederkehrenden Zahlungen bestehenden) Gegenleistungen angesetzt, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind.[12] Grundlage sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer.[13] Ist ein Lizenzvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann die Kapitalisierung auf Grundlage der im Besteuerungszeitpunkt gezahlten Lizenzgebühren unter Zugrundelegung einer Laufzeit von acht Jahren erfolgen.[14] Maßgeblich für die Kapitalisierung ist ein marktüblicher Zinssatz,[15] für dessen Ermittlung ggf. auch auf § 203 Abs. 1 BewG zurückgegriffen werden kann.[16] Bei Wirtschaftsgütern des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens ist die Restwertregelung in R B 11.5 Abs. 7 ErbStR 2019 zu beachten. Demzufolge soll der angemessene Restwert mindestens 30 % der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen, sofern dies nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt[17] (vgl. auch § 11 BewG Rdn 52).

 

Rz. 7

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden mit ihren Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten zum Bewertungsstichtag angesetzt.[18] Die Wertermittlung kann auch retrograd erfolgen.[19] Etwaige stille Reserven, die sich aufgrund der Anwendung des Lifo-Verfahrens gebildet haben, sind aufzudecken.[20]

[2] Vgl. IDW S 1 Tz 59, FN-IDW 2008, 271, 279.
[3] Zur Kritik am Abgrenzungskriterium der "operativen Geschäftstätigkeit" vgl. Schiffers, DStZ 2009, 548, 533.
[4] Vgl. R B 200 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[5] Im Einzelfall kann allerdings die Zugehörigkeit zum gewillkürten Betriebsvermögen eine fehlende Betriebsnotwendigkeit indizieren, vgl. Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 25; Mannek, in: Stenger/Loose, § 200 BewG Rn 40; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 200 Rn 3.
[6] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 200 Rn 3; vgl. insoweit auch R B 200 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.
[7] Also Ertragswertmethode und DCF-Verfahren, vgl. IDW F 1, FN-IDW 2008, 271 ff.
[8] R B 200 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[9] R B 200 Abs. 2 S....

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