Rz. 4
Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betriebsgrundstück nicht ohne weiteres die Gewähr dafür, dass der Grundstückswert nach § 13a ErbStG begünstigt wird, da dies von der Nutzung i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG und der Einhaltung der nachlaufenden Verschonungsbedingungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG abhängt. Andersherum kommt eine Begünstigung nach § 13a ErbStG auch in Fällen in Betracht, in denen der Wert nicht nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BewG festgestellt worden ist (so z.B. bei atypisch stillen Beteiligungen oder atypischen Unterbeteiligungen). Allerdings weist § 151 Abs. 1 S. 2 BewG dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt nur die Entscheidung darüber zu, ob ein Feststellungsverfahren, nicht aber, nach welcher Vorschrift dieses durchgeführt wird. Nimmt das anfordernde Finanzamt Bezug auf einen der Unterfälle des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG, so kann dies lediglich als rechtlich nicht bindender Hinweis für das feststellende Finanzamt verstanden werden. Die Feststellung eines Wertes nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG mangels Vorliegens eines Betriebsvermögens i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt daher auch dann in Betracht, wenn das anfordernde Finanzamt einen Wert i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG erbeten hat. Einer vorherigen Abstimmung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Umstritten ist, ob die Zurechnung eines Vermögenswertes nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG für das anfordernde Finanzamt verbindlich ist (Näheres vgl. Rdn 46). Wird der Feststellungsbescheid nur für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassen, unterbleibt eine bindende Wirkung für die Schenkungsteuer selbst dann, wenn die Feststellung auf den Bewertungsstichtag der Schenkung vorgenommen ist. Geht ein Vermögenswert auf mehrere Personen über (Erbengemeinschaft), so ist die gesonderte Feststellung nur hinsichtlich der Höhe des Wertes und des Kreises der Beteiligten verbindlich. Entsprechendes gilt, wenn der Wert nur einem Vermächtnisnehmer, nicht aber zugleich dem Erben zugerechnet bzw. ihm gegenüber festgestellt wird. In diesem Fall ist die Feststellung zwar fehlerhaft, aber gleichwohl der Bestandskraft fähig. Diese tritt dann allerdings nur gegenüber den an der Feststellung Beteiligten ein. Wie hoch die Erbquote und damit der Anteil an dem Gegenstand der gesonderten Feststellung sind, entscheidet die Erbschaftsteuerstelle in eigener Zuständigkeit.
Die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer erstreckt sich im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Im Rahmen dieser Norm sind zwar die früheren Erwerbe mit den ihnen damals zukommenden richtigen Werten anzusetzen und nicht mit ggf. falschen Werten, die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren. Dies gilt allerdings nur für die Steuerfestsetzungen, denen keine Grundlagenwirkung gegenüber der Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zukommt. Ist indes der Wert des Vorerwerbs durch einen bestandskräftigen Grundlagenbescheid festgestellt worden, so bindet dieser auch für die Besteuerung des Nacherwerbs. Dies folgt u.a. daraus, dass für die Festsetzung des Nacherwerbs der Vorerwerb nach den im Zeitpunkt des Vorerwerbs geltenden Rahmenbedingungen einzubeziehen ist.
Nach den Vorgaben des BVerfG darf die Verschonung einzelner Erwerbsgegenstände nur auf der Besteuerungsebene, nicht aber bereits auf der Bewertungsebene erfolgen. Da aber die Gewährung und der Umfang der Verschonung von Umständen abhängen, die nur auf Ebene der Feststellung beurteilt werden können (z.B. Flächenverhältnisse für §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 13d ErbStG), sind diese nachrichtlich von den Feststellungsfinanzämtern mitzuteilen, ohne dass insoweit bereits eine bindende Wirkung an den Inhalt der nachrichtlichen Angabe entsteht. Vergleichbares gilt bei Bewertungsstichtagen zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.6.2011 auch hinsichtlich der mit Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 nötigen nachrichtlichen Angaben (z.B. Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens für § 13b Abs. 2 ErbStG, Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 3 ErbStG, Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 3 ErbStG, jeweils in der Fassung des ErbStRG).
Rz. 5
Obgleich die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 angestrebte Erweiterung der Bindungswirkung auf die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten systematisch in den Rahmen des § 151 BewG gepasst hätte, hat der Gesetzgeber die Aufnahme in den § 13a Abs. 1a ErbStG vorgezogen. Gegenstand der Regelung ist, dass die Ausgangslohnsumme und damit die Orientie...