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Erwerber von Todes wegen können sowohl natürliche Personen als auch Personengemeinschaften und juristische Personen sein, die vollrechtsfähig sind. Auch Gesamthandgemeinschaften und auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Erwerber von Todes wegen sein. Bei der GbR, die nunmehr auch grundbuchfähig ist, war lange Zeit zweifelhaft, ob sie auch Erwerber von Todes wegen sein konnte; dies wurde bisher von der Rechtsprechung verneint. Da die GbR zivilrechtlich nunmehr sowohl als aktiv wie passiv prozessfähig als auch als grundbuchfähig angenommen wird, stellt sich die Frage, ob nicht im Sinne des Steuerrechts auch die GbR selbst und nicht wie bisher angenommen deren Gesellschafter Erwerber sein kann. Die Zivilrechtsmeinung nimmt bei einer Außen-GbR, die durch Teilnahme am
Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet, eine eigene Rechtsfähigkeit der GbR an. Es erscheint deshalb als konsequent, wenn nunmehr auch für die GbR als Gesamthandgemeinschaft diese selbst Erwerber i.S.v. § 3 ErbStG wäre und nicht die Gesamthänder als solche. Mit Wirksamwerden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) zum 1.1.2024 erlangt nun die GbR auch die Rechtsfähigkeit. Nach und nach wurde sie aber den Handelsgesellschaften durch die Rechtsprechung angenähert, in dem die BGB-Gesellschaft prozessfähig und grundbuchfähig wurde.
§ 705 BGB-neu regelt nun, dass die Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, und damit wird also eine solche Gesellschaft als rechtsfähige Personengesellschaft bestimmt. § 740 BGB-neu regelt indessen, dass eine Innengesellschaft eine solche ist, die die Voraussetzungen des § 705 Abs. 2 BGB-neu zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht erfüllt und nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Kritisch wird bisher auch die Partnerschaftsgesellschaft bei der Frage betrachtet, ob diese selbst Erwerber sein kann oder nur deren Partner. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH wäre eine Erwerbereigenschaft der Partnerschaft gleich wie bei der GbR zu verneinen. Da die Partnerschaftsgesellschaft Elemente der OHG enthält und die Rechtsprechung sowie die Literatur die GbR und der nicht rechtsfähige Verein hinsichtlich einer eigenen Rechtspersönlichkeit der OHG angenähert sieht, kommt wohl auch die Partnerschaftsgesellschaft als solche als Erwerber i.S.v. § 3 ErbStG in Betracht und nicht die einzelnen Partner. Dies würde steuerrechtlich wohl dazu führen müssen, dass dann auch der nichtrechtsfähige Verein Erwerber sein kann.