Rz. 62

In den Fällen des § 4 ErbStG sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. § 4 ErbStG behandelt die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB. Danach können Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Zweck der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist, dem überlebenden Ehegatten zu ersparen, den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ihren Anteil am Gesamtgut sofort herauszugeben.[89] Obwohl beim Tod des (ersten) Ehegatten der überlebende Ehegatte zivilrechtlich nichts erbt, behandelt ihn der Gesetzgeber nach § 20 Abs. 2 ErbStG für den gesamten Steuerbetrag, den die Erwerbe der Kinder verursachen, als Steuerschuldner. Seit dem 1.1.2009 fällt auch der überlebende eingetragene Lebenspartner unter § 20 Abs. 2 ErbStG.

Dadurch wird die Zugriffsmöglichkeit auf das Gesamtgut nach § 1488 BGB gesichert. I.d.R. wird der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch genommen. Daneben sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile Steuerschuldner.

[89] Bruschke, ErbStB 2014, 22.

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