1. Gegenstand der Begünstigung: Wohnimmobilien
Rz. 29
Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen, eine Stundung auch für die auf den Erwerb von Wohnimmobilien entfallende Steuer zu erlangen. Gegenstand der Begünstigung sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d ErbStG) sowie ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG). Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass sich die jeweiligen Immobilien im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und sie nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehören. Im Übrigen ist für die Gewährung der Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG kein unmittelbares Halten des Grundbesitzes erforderlich.
Rz. 30
Im Falle der Selbstnutzung durch den Erwerber (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG) spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Erblasser/Schenker das Objekt vor dem Erwerb selbst genutzt hat. Eine Wohnung in einem Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück oder in einem sonstigen bebauten Grundstück ist aber nicht begünstigt (soweit es sich nicht um separates Wohnungseigentum handelt); Der Anwendungsbereich der Stundungsvorschriften ist vielmehr laut Gesetz ausdrücklich auf Ein- oder Zweifamilienhäuser und Wohneigentum beschränkt. Eine Aufteilung anderer Objekte kommt nicht in Betracht.
2. Notwendigkeit zur Erhaltung
Rz. 31
Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.
Rz. 32
Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichung der auf die in Rede stehenden Immobilien entfallenden Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung der Immobilien aufgebracht werden könnte. Demzufolge kann – jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung – eine Stundung nicht erfolgen, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus (originär) eigenem Vermögen aufbringen kann. Auch sämtliche Möglichkeiten zur Kreditfinanzierung müssen ausgeschöpft werden, wobei dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür obliegt, dass er weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung erlangen kann. Allerdings sollten insoweit die (Nachweis-)Anforderungen auch nicht überzogen werden. Abgelehnte Kreditanfragen von zwei Banken sollten im Regelfall genügen; die Anfrage nach bzw. Aufnahme von "Verwandtendarlehen" kann (wohl) nicht verlangt werden.
Rz. 33
Auch die Möglichkeit, den Schenker für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, sei es wegen einer Übernahme der Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG oder als Gesamtschuldner, schließt einen Stundungsanspruch aus.
Rz. 34
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass eine Stundung nur zugelassen wird, soweit der entsprechende Liquiditätsengpass allein durch die Erbschaftsteuer verursacht ist. Beruht die drohende Notwendigkeit der Veräußerung daneben auch auf anderen Verpflichtungen, wie beispielsweise Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen oder dem Schuldendienst bei erworbenen fremdfinanzierten Immobilien, wird eine Stundung wohl ausscheiden.
Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Die Verhältnisse am Fälligkeitstag sind (im Hinblick auf das das ErbStG prägende Stichtagsprinzip) nicht relevant.
3. Stundungsantrag
Rz. 35
Wie bei § 28 Abs. 1 ErbStG wird die Stundung nur auf Antrag gewährt. Ist der Antrag begründet, steht der Finanzverwaltung keinerlei Ermessenspielraum zu; die Stundung ist zu gewähren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stundung des Stundungsa...