Rz. 8
Eine Anwendung von § 21 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn wenigstens einer der Beteiligten der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG[12] unterliegt. Im Regelfall muss also entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer sein. Denn im Rahmen der nur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG unterliegt der deutschen Besteuerung nur das sog. Inlandsvermögen (§ 121 BewG), so dass die von § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorausgesetzte Belastung des "Auslandsvermögens" mit ausländischer Erbschaftsteuer von vornherein nicht in Betracht kommt.
Rz. 9
Einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 21 Abs. 1 ErbStG bildet auch die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht deutscher Staatsangehöriger, die im Besteuerungszeitpunkt seit nicht mehr als fünf Jahren im Ausland leben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).[13] Gleiches galt für Erwerbe nach dem 13.12.2011 und vor dem 25.6.2017 für den Fall, dass der Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG a.F.[14] zur Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht optiert hatte.[15]
Rz. 10
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG eröffnet den Anwendungsbereich von § 21 ErbStG aber ebenso wenig wie die beschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.[16] Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass bei einer Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens alle Gegenstände, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.v. § 34c Abs. 1 EStG wären, der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen und somit vielfach eine doppelte Belastung mit deutscher und ausländischer Erbschaftsteuer vorprogrammiert ist.[17]
Rz. 11
Ungeachtet der Inländereigenschaft kann bei der Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern erfolgen. Denn § 21 Abs. 1 ErbStG verweist nur auf § 2 Abs. 1 Nr. 1, nicht aber auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.[18]
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