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Durch Art. 3 ErbStRG v. 24.12.2008[10] wurde für Erwerbsfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ein Wahlrecht eingeführt, ob der Steuerfall nach altem oder neuem Recht behandelt werden soll. Hat der Erwerber bis zum 30.6.2009 einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechtes gestellt, so finden auch die durch das ErbStRG neu geschaffenen Bewertungsregeln (§§ 157–205 BewG) Anwendung. Hat der Antragssteller die Frist versäumt, so kommt ein Antrag nach § 110 AO in Betracht. War die Suche nach dem Erwerber langwierig und aufwendig, so wird man ihm kein Verschulden bei der Nichteinhaltung der Antragsfrist vorwerfen können. Ab Erlangung der Kenntnis vom Erwerb hat der Antragssteller nur einen Monat lang Zeit den Antrag einzureichen. Der Antrag stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass ggf. nach altem Recht bereits bestandskräftig feststellte Vermögenswerte nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden können. Vorteile bringt das neue Recht weniger bei der Bewertung (nach überschlägigen Berechnungen soll das Wertniveau um das bis zu Zweieinhalbfache steigen) als bei der Besteuerung, wobei die persönlichen Freibeträge von dieser Regelung ausgeschlossen sind.

[10] BGBl I 2008, 3018.

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