1. Vermögensgleichheit
Rz. 12
Voraussetzung für die Anrechnung einer im Ausland erhobenen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist, dass sie sich auf denselben Erwerbsgegenstand bezieht wie die deutsche Steuer. Im Übrigen muss es sich bei diesem Gegenstand um sog. Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 2 ErbStG handeln.
Rz. 13
Vermögen, das in Deutschland entweder gar nicht steuerbar oder in vollem Umfang steuerbefreit ist, spielt für die Anwendung von § 21 ErbStG keine Rolle; selbst wenn es als Auslandsvermögen einer ausländischen Besteuerung unterliegt, kann die hierauf entfallende Steuer nicht angerechnet werden. Teilbefreiungen oder ein unter dem Verkehrswert liegender Wertansatz sind jedoch nicht anrechnungsschädlich; das Gleiche gilt für einen etwaigen höheren Schuldenabzug. Ein solcher kann z.B. dann entstehen, wenn im Ausland die Kosten der Nachlassabwicklung (i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Rz. 14
Unterliegt das Auslandsvermögen in Deutschland keiner Erbschaftsbesteuerung, weil es – insgesamt – einen negativen Wert hat, scheidet die Anrechnung einer etwaigen ausländischen Steuer aus. Dies gilt auch dann, wenn auf nicht in Auslandsvermögen bestehende Teile des Erwerbs deutsche Erbschaftsteuer anfällt. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Soweit bestimmte Vermögensgegenstände im Ausland steuerfrei sind, kommt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht in Betracht. Angerechnet werden können nur ausländische Erbschaftsteuern auf solche Vermögensgegenstände, die gleichermaßen im In- als auch im Ausland der Erbschaftsteuer unterliegen. Maßgeblich ist insoweit aber nicht eine Betrachtung der einzelnen Vermögensgegenstände sondern vielmehr der Summe aller Gegenstände des jeweiligen (also auf den einzelnen Staat entfallenden) Auslandsvermögens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen der oben angesprochenen – eine Anrechnung ausschließenden – Vollbefreiung des Auslandsvermögens einerseits vergleichsweise selten, andererseits durch einfache Gestaltungsmaßnahmen (zusätzliche Zuwendung nicht vollständig befreiter Vermögensgegenstände) vermeidbar.
2. Auslandsvermögen
Rz. 15
Der Begriff des Auslandsvermögens i.S.v. § 21 Abs. 1 ErbStG ist in Abs. 2 für verschiedene Ausgangssituationen unterschiedlich definiert. Da Abs. 1 die Anrechnungsmöglichkeit vom Vorhandensein von Auslandsvermögen und vom Umfang der dieses Vermögen betreffenden Besteuerung abhängig macht, kommt diesen Definitionen erhebliche praktische Bedeutung zu.
a) Erblasser war zur Zeit seines Todes Inländer, Abs. 2 Nr. 1
Rz. 16
Knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers bzw. Schenkers an, gilt der sog. engere Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG. Eine etwaige Inländereigenschaft des Erwerbers spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Anknüpfung an den engen Auslandsvermögensbegriff führt dazu, dass wenigstens Teile des übergehenden Vermögens einer ungemilderten Doppelbesteuerung ausgesetzt sind; diese wird seitens der Rechtsprechung selbst im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten als zulässig erachtet.
Rz. 17
Das engere Auslandsvermögen umfasst nur die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände, die bei einer Belegenheit im Inland Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG wären, sowie die an solchem Vermögen bestehenden Nutzungsrechte. Engeres Auslandsvermögen bilden daher insb. im Ausland belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, im Ausland belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen. Nicht vom engeren Auslandsvermögen umfasst sind aber beispielsweise Geldforderungen gegen ausländische Kreditinstitute oder auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von weniger als 10 %. Insoweit können sich jedoch Probleme ergeben, wenn nach ausländischem Recht eine Transparenz der betroffenen Kapitalgesellschaft fingiert wird und die von ihr gehaltenen Vermögensgegenstände unmittelbar dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet werden. Dies gilt beispielsweise für ausländische Kapitalgesellschaften, die französischen Grundbesitz halten. Hier stellt sich die Frage, ob nicht – entgegen der nach deutschem Recht eigentlich ...