Rz. 7
Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen (z.B. Auflassung und Umschreibungsbewilligung) erfolgt sind. Dass die Umschreibung auf die Personengesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist daher für die Erklärungspflicht nicht maßgebend. Im Gegensatz zu § 181 Abs. 2 AO, der lediglich die Beteiligten zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, hat das Finanzamt in diesen Fällen ein erweitertes Auswahlermessen hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe. Hierdurch soll ein ggf. beim Erwerber, der nach § 153 Abs. 1 BewG erklärungspflichtig ist, vorhandenes Informationsdefizit ausgeglichen werden, das dadurch entsteht, dass er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und keinen Einblick in die betrieblichen Unterlagen hat (z.B. Kommanditist oder Minderheitsgesellschafter). Aus diesem Grund fordert die Steuerverwaltung in diesen Fällen die Erklärung vorrangig von der Gesellschaft an. Wird so verfahren, ist neben der Gesellschaft selber nur der Gesellschafter am Verfahren zu beteiligen, dem der betreffende Anteil zuzurechnen ist. Die übrigen, am steuerpflichtigen Erwerb nicht beteiligten Gesellschafter bleiben außen vor. In diesen Fällen tritt die Erklärungspflicht des gesetzlichen Vertreters oder Geschäftsführers (§ 34 Abs. 1 AO) der Gesellschaft oder Gemeinschaft neben die Erklärungspflicht des erwerbenden Gesellschafters. Haben nicht rechtsfähige Personenvereinigungen keinen Geschäftsführer bestellt, sind die Mitglieder jedes für sich zur Abgabe der Erklärung verpflichtet (§ 34 Abs. 2 AO, §§ 709, 744, 2034 BGB). Bei Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist hinsichtlich des Sondereigentums an der Wohnung (§ 3 WEG) und des Miteigentums zu unterscheiden. Bei Letzterem ist die Abgabe der Erklärung nicht von den Befugnissen des Verwalters nach § 27 Abs. 2 WEG umfasst, so dass die Erklärung gemeinschaftlich von den Wohnungseigentümern abzugeben ist, wenn eine abweichende Vereinbarung i.S.d. § 21 Abs. 1 WEG nicht getroffen wurde. Beim Erwerb eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 97 Abs. 1a BewG ist von der Erklärungspflicht neben dem Betriebsvermögen auch der Wert von Grundbesitz umfasst, der in vollem Umfang oder zum Teil zum Gesellschaftsvermögen gehört. Gleiches gilt, wenn das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters steht. Eine Beteiligung der übrigen Mitgesellschafter ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vorgesehen. Die Erweiterung der Erklärungspflicht auf die Gesellschaft gilt für vermögensverwaltend tätige Gesellschaften, die vorrangig zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufzufordern sind. In diesem Fall kann der Basiswert (§ 151 Abs. 3 S. 1 BewG) der vermögensverwaltenden Gesellschaft unter Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) mitgeteilt werden. Ist der Jahreswert von Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG zu begrenzen, kann sowohl der Erwerber als auch der Grundstückseigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden (§ 180 AO).
Ist Gegenstand der Feststellung der Anteil an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG) kann ein ggf. anzusetzender Basiswert (§ 151 Abs. 3 S. 1 BewG) der Gesellschaft oder der Gemeinschaft mitgeteilt werden.
Rz. 8
Wird der Feststellungsgegenstand von mehreren Miterben erworben, steht er diesen gemeinschaftlich als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu. Gleichwohl ist er der Erbengemeinschaft nicht zuzurechnen, da diese nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Insofern § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG eine gesetzliche Vertretung der Erbengemeinschaft anordnet, kommt allenfalls eine Erklärungspflicht der Erbengemeinschaft als Vertreterin der Miterben nach § 153 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 AO in Betracht. Mangels Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft scheitert jedoch sowohl die Zurechnung des Erwerbs als auch die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gegenüber der Erbengemeinschaft. Da die Miterben jedoch die Erklärungspflichten der Erbengemeinschaft selber wahrzunehmen haben (§ 34 Abs. 2 AO), ist mit dieser Vertretungsregelung wenig gewonnen. Zweifelhaft bleibt, an wen die Feststellungsfinanzämter die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung bekannt zu geben haben, ordnet das Gesetz die Anwendung des § 183 AO in § 154 BewG doch ausschließlich für die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides, nicht aber für die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung an. Unangreifbar scheint in solchen Fällen unter Hinweis auf die Verwaltungsauffassung die Bekanntgabe der Aufforderung an einen Miterben unter Hinweis auf seine Stellung in Bezug auf die Erbengemeinschaft (z.B. "Peter Meier als G...