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In § 30 Abs. 4 ErbStG wird ein bestimmter Inhalt der Anzeige[26] vorgegeben; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Wichtig ist, dass das Finanzamt aus der Anzeige erkennen kann, ob ggf. Erbschaft-/Schenkungsteuer festzusetzen wäre. In der Praxis sollte eine Anzeige daher als solche bezeichnet werden "Anzeige für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke". Ist dem Anzeigenden nicht alles bekannt, braucht er keine weiteren Ermittlungen, etwa Wertgutachten etc., vorzunehmen. Es genügt, in der Anzeige anzugeben, dass bestimmte Angaben zzt. nicht gemacht werden können, weil z.B. keine Unterlagen vorliegen usw. Der Sollinhalt ergibt sich aus der Aufzählung in § 30 Abs. 4 ErbStG. Für Erwerbe ab 3.11.2015 ist auch die Steueridentifikationsnummer i.S.d. § 139b AO des Erwerbers anzugeben.[27] Optional können Unterlagen, z.B. Erbschein, Schenkungsvereinbarung, u. dgl., beigefügt werden. Aus der Sicht der Festsetzungsverjährung liegt es im Grunde im eigenen Interesse des Erwerbers, möglichst rechtzeitig eine umfassende und ordnungsgemäße Anzeige einzureichen.

[26] Siehe auch Mannek/Höne, ZEV 2009, 329 mit Formulierungsvorschlägen.
[27] Die entsprechende Erweiterung der Anzeigepflichten für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG) sowie Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG) erfolgte bereits i.R.e. Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung v. 22.12.2014, BGBl I, 2392, Art. 2; Höreth/Stelzer, DStZ 2015, 241. Nach Tz. 1.2.2 der ErbStVA haben die Finanzämter zur Nachprüfung, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen ausgeführt hat, die gem. § 14 ErbStG zu berücksichtigen sind, auch intern die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, den Namen des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, den Zeitpunkt der Ausführung und – soweit er bereits ermittelt ist – den Wert der Zuwendung festzuhalten.

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