Rz. 9
In § 30 Abs. 4 ErbStG wird ein bestimmter Inhalt der Anzeige[26] vorgegeben; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Wichtig ist, dass das Finanzamt aus der Anzeige erkennen kann, ob ggf. Erbschaft-/Schenkungsteuer festzusetzen wäre. In der Praxis sollte eine Anzeige daher als solche bezeichnet werden "Anzeige für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke". Ist dem Anzeigenden nicht alles bekannt, braucht er keine weiteren Ermittlungen, etwa Wertgutachten etc., vorzunehmen. Es genügt, in der Anzeige anzugeben, dass bestimmte Angaben zzt. nicht gemacht werden können, weil z.B. keine Unterlagen vorliegen usw. Der Sollinhalt ergibt sich aus der Aufzählung in § 30 Abs. 4 ErbStG. Für Erwerbe ab 3.11.2015 ist auch die Steueridentifikationsnummer i.S.d. § 139b AO des Erwerbers anzugeben.[27] Optional können Unterlagen, z.B. Erbschein, Schenkungsvereinbarung, u. dgl., beigefügt werden. Aus der Sicht der Festsetzungsverjährung liegt es im Grunde im eigenen Interesse des Erwerbers, möglichst rechtzeitig eine umfassende und ordnungsgemäße Anzeige einzureichen.
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