1. Allgemeines
Rz. 8
Zum Inlandsvermögen zählt auch das inländische Betriebsvermögen. Hierzu gehört gem. § 121 Nr. 3 S. 2 BewG solches Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. In Betracht kommen hier sowohl Teile von ausländischen Gewerbebetrieben (soweit eine Betriebsstätte vorliegt) als auch selbstständige inländische Gewerbebetriebe. Umfasst das Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen mehrere inländische Gewerbebetriebe, ist für jeden getrennt ein Stichtagswert festzustellen. Die Summe der Stichtagswerte bildet das zum Inlandsvermögen gehörende Betriebsvermögen.
Das inländische Betriebsvermögen muss nicht unmittelbar gehalten werden. Es kann auch in der Beteiligung an einer inländischen (gewerblichen) Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bestehen.
Rz. 9
Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Inlandsvermögen ist die Existenz eines Gewerbebetriebs, der wenigstens eine Betriebsstätte im Bundesgebiet umfasst oder für den ein ständiger Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland bestellt ist. Die Definition des Begriffs "Gewerbebetrieb" richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Vor diesem Hintergrund kann auch eine lediglich vermögensverwaltende Personen-, insbesondere Kommanditgesellschaft, als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn sie gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Allein der Umstand, dass es sich bei dem beschränkt Steuerpflichtigen um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt, genügt indes nicht (§ 97 Abs. 2 BewG). Besteht eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland, spricht jedoch stets eine Vermutung dafür, dass es sich bei dieser um einen Gewerbebetrieb handelt. Wird im Inland ein Betriebsunternehmen unterhalten, bildet dies im Regelfall einen ausreichenden Anknüpfungspunkt, eine inländische Betriebsstätte zu unterstellen, auch wenn das Besitzunternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat.
2. Betriebsstätte
Rz. 10
Der Begriff der Betriebsstätte ist in § 12 AO definiert. Demzufolge sind als Betriebsstätte insbesondere anzusehen: Die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche etc. sowie Bauausführungen oder Montagen, wenn diese länger als sechs Monate dauern. Die Subsumtion richtet sich allein nach nationalem Recht.
Rz. 11
An eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt bereits, wenn der Unternehmer einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Fläche, über die er nicht nur vorübergehend die Verfügungsmacht hat, vorhält, die zur Ausführung seiner gewerblichen Tätigkeit ausreicht. Auch eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung (Pipeline) kann eine feste Geschäftseinrichtung i.S.v. § 12 AO darstellen. Ein Bezug zur Erdoberfläche ist ausdrücklich nicht erforderlich. Für die Installation eines Internetservers durch einen deutschen Steuerpflichtigen im Ausland hat die Finanzverwaltung die Betriebsstättenqualität verneint. Dasselbe gilt für Basisstationen eines Mobilfunkunternehmens. Auch die Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks führt für sich betrachtet und ohne die Ausübung einer (weiteren) gewerblichen Tätigkeit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
Rz. 12
Die Art der Tätigkeiten, die in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübt werden, ist für die Betriebsstätteneigenschaft nicht entscheidend. Auch der Ort, an dem ein Freiberufler oder sonst selbstständig Tätiger seiner Beschäftigung nachgeht, kommt als Betriebsstätte in Betracht. Als Montagen i.S.v. § 12 S. 2 Nr. 8 AO können auch das Zusammenfügen und der Einbau von vorgefertigten Einzelteilen gelten, nicht jedoch bloße Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten.
Als Betriebsstätte kommen auch unter deutscher Flagge fahrende und in einem inländischen Schiffsregister eingetragene Seeschiffe in Betracht, wenn auf ihnen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Rz. 13
In zeitlicher Hinsicht ist anzum...