Rz. 220
Die Steuerpflicht einer Schenkung wird gem. § 7 Abs. 4 ErbStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird. Auch diese Norm, die für alle Formen von Schenkungen gilt, hat lediglich klarstellende Bedeutung.
1. Belohnende (remuneratorische) Schenkung
Rz. 221
Aus zivilrechtlicher Sicht wird dem Beschenkten bei einer belohnenden Schenkung von dem Schenker eine nicht geschuldete Belohnung für eine erbrachte Leistung zugewandt. Der Zuwendende handelt dabei im Bewusstsein, nicht zu der Leistung verpflichtet zu sein. Der Schenkung liegt eine besondere Motivationslage (in der Regel Dankbarkeit für die vorangegangene Leistung) zugrunde, die für die Besteuerung keine Auswirkungen hat. Abzugrenzen ist eine solche Belohnung von einer Entlohnung, die eine Gegenleistung beinhaltet. So beinhaltet beispielsweise der aufgrund einer Auslobung (§§ 657, 661 BGB) gewährte Preis eine echte Gegenleistung. Ist keine verpflichtende Verknüpfung zwischen der Zuwendung und der Entlohnung in Form eines Synallagmas erkennbar, liegt eine Entlohnung vor, wenn diese von vornherein erkennbar von dem Empfänger der Zuwendung erwartet wird, es sich also um eine sog. Geschäftsgrundlage handelt. Wird dagegen erst nachträglich ein Entgelt gezahlt, ohne dass dies vorhersehbar war, liegt eine Belohnung vor, die keinen Einfluss auf den schenkungsteuerlichen Charakter des Geschäftes hat. Die gleichen Abgrenzungskriterien gelten bei Vorausleistungen: Damit es sich um eine Entlohnung, also eine Gegenleistung handelt, darf nicht lediglich nachträglich ein Entgelt vereinbart werden. Anderenfalls unterliegt die Vorausleistung (Belohnung i.S.v. § 7 Abs. 4 ErbStG) der Schenkungsteuer.
2. Schenkung unter einer Auflage
Rz. 222
§ 7 Abs. 4 ErbStG stellt klar, dass es sich bei einer Schenkung unter Auflage insgesamt um eine Schenkung im Sinne von § 7 ErbStG handelt. Ob bzw. inwieweit die Auflage von der Bereicherung des Beschenkten abzugsfähig ist, richtet sich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe § 10 ErbStG Rdn 51). Dies deckt sich mit der aufgezeigten Behandlung der Nutzungs- und Duldungsauflage (siehe Rdn 54 ff.) durch den BFH, nicht aber mit der Einstufung einer freigebigen Zuwendung unter Leistungsauflage.
3. Errichtung eines lästigen Vertrages
Rz. 223
Die dritte Alternative in § 7 Abs. 4 ErbStG stellt klar, dass es sich auch bei verschleierten Schenkungen, die vorgeblich in die Form eines gegenseitigen entgeltlichen Vertrages gekleidet werden (sog. lästiger Vertrag), um eine Schenkung handelt. Dies ergibt sich aber bereits aus § 41 Abs. 2 AO, wonach Scheingeschäfte für die Besteuerung nicht maßgebend sind, sondern es auf den Inhalt des verdeckten Rechtsgeschäftes ankommt. Die (strenge) Beweislast trifft die Finanzbehörde.