Rz. 7
Der bewertungsrechtliche Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist in § 2 Abs. 1 S. 3 u. 4 BewG umschrieben: Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Davon unabhängig ist die wirtschaftliche Einheit auch selbstständig geregelt; nach den §§ 33 Abs. 1 S. 2, 158 Abs. 2 S. 1 BewG ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, und die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist in den §§ 68, 176 BewG bestimmt.
Eine wirtschaftliche Einheit kann immer nur Wirtschaftsgüter umfassen, die zur gleichen Vermögensart gehören.
Rz. 8
Eine wirtschaftliche Einheit kann andere wirtschaftliche Einheiten enthalten, die dadurch zu wirtschaftlichen Untereinheiten werden. Ein Beispiel dafür ist ein Betriebsvermögen, zu dem Betriebsgrundstücke gehören.
Rz. 9
Nach § 2 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 u. 3 BewG muss eine wirtschaftliche Einheit mehrere Wirtschaftsgüter oder Untereinheiten umfassen, also mindestens zwei. Aber dieser Gedanke wird nicht durchgehalten, denn in den Bewertungsvorschriften werden in bestimmten Fällen auch einzelne Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheiten bezeichnet. Dadurch verwischt sich der Unterschied zwischen einer wirtschaftlichen Einheit und einem Wirtschaftsgut bis zur Unkenntlichkeit.
Rz. 10
Nach den §§ 157, 158 Abs. 2 BewG besteht die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb setzt sich aus Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Untereinheiten zusammen.
Rz. 11
Gewerbliche und freiberufliche Betriebe werden selbst nicht als wirtschaftliche Einheiten angesprochen, da nur das ihnen gewidmete und nach § 157 Abs. 5 BewG zu bewertende Betriebsvermögen eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Rz. 12
§ 157 Abs. 3 BewG legt fest, dass für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens Grundbesitzwerte festgestellt werden. Aus § 70 Abs. 1 BewG, auf den § 157 Abs. 3 S. 2 BewG verweist, ergibt sich, dass jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück bildet. In der Umkehrung bedeutet das, dass jedes Grundstück eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist. Deshalb ist ein unbebautes Grundstück eine wirtschaftliche Einheit, die aus einem Wirtschaftsgut besteht. Von wirtschaftlichen Einheiten ist in den Bewertungsvorschriften die Rede, die Sonderfälle regeln: die Bewertung in Erbbaurechtsfällen (§ 192 BewG) und die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG). Dort werden jeweils zwei wirtschaftliche Einheiten unterschieden: der Grund und Boden als eine wirtschaftliche Einheit und das Erbbaurecht beziehungsweise das Gebäude auf fremdem Grund und Boden als die andere. Außerdem werden in § 198 BewG die Grundstücke allgemein als wirtschaftliche Einheiten angesprochen.