Rz. 11
Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz der sog. Bestandsidentität, also der grundsätzlichen Deckungsgleichheit des bewertungsrechtlichen Betriebsvermögensbegriffs mit dem ertragsteuerlichen. Maßgeblich ist insoweit die Steuerbilanz auf den Bewertungsstichtag oder den Schluss des letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres. Allerdings wird die Bewertungsidentität in einigen (Ausnahme-)Fällen durchbrochen, insbesondere bei
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Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG), |
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Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG), |
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Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG, |
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selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, |
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Rückstellungen. |
Rz. 12
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen, sind sog. notwendiges Betriebsvermögen, sie fallen daher stets – auch bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden – unter § 95 BewG. Wirtschaftsgüter, die nur zum Teil eigenbetrieblichen Zwecken dienen, zum anderen Teil aber privat genutzt werden, sind einheitlich, also in vollem Umfang, entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen. Insoweit gilt, dass bewegliche Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, in vollem Umfang als notwendiges Betriebsvermögen gelten. Grundstücke sind bei nur teilweise betrieblicher Nutzung nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen.
Rz. 13
Gewillkürtes Betriebsvermögen wird als Betriebsvermögen behandelt, soweit diese Einordnung ertragsteuerrechtlich zulässig ist und das Wirtschaftsgut tatsächlich dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden ist. Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehören ebenso wie Bargeld und Bankguthaben, die aus der gewerblichen Tätigkeit herrühren, zum Betriebsvermögen.
Rz. 14
Bei Betriebsgrundstücken ist zu beachten, dass diese nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen ggf. in mehrere unterschiedliche Wirtschaftsgüter aufzuteilen sind. Grund und Boden ist danach als selbstständiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu erfassen, das nicht der Abnutzung unterliegt. Hiervon getrennt sind die aufstehenden Gebäude zu betrachten, die der Abnutzung unterliegen. Der Grund und Boden teilt grundsätzlich das Schicksal des Gebäudes als Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Handelt es sich demnach beim Gebäude um Betriebsvermögen, gilt auch der Grund und Boden, auf dem dieses Gebäude errichtet wurde, als Betriebsvermögen.
Rz. 15
Ausnahmsweise ist jedoch eine abweichende Zuordnung bzw. eine Aufteilung des Grund und Bodens in mehrere Wirtschaftsgüter möglich bzw. geboten, wenn einzelne Teile verschiedenartig genutzt werden.
Rz. 16
Wird ein Grundstück teilweise eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt, ist eine Aufteilung in verschiedene (max. vier) Wirtschaftsgüter erforderlich. Diese verschiedenen Wirtschaftsgüter sind jeweils einzeln dem Betriebs- bzw. Privatvermögen zuzuordnen. Dies gilt seit 1.1.2009 (wegen des Wegfalls von § 99 Abs. 2 BewG a.F.) auch für das Bewertungsrecht.
Rz. 17
Ist ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach oder aufgrund seiner Zweckbestimmung nur geeignet, privaten Zwecken zu dienen, stellt es notwendiges Privatvermögen dar. Die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist dann ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 % privaten Zwecken dient.
Rz. 18
Einige Einzelfälle, denen in der Praxis immer wieder erhebliche Bedeutung zukommt, sollen nachfolgend genauer betrachtet werden:
Rz. 19
Forderungen, die im Gewerbebetrieb entstanden sind, sind diesem solange zuzurechnen, bis eine klare Trennung vom Betriebsvermögen erfolgt ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei Bargeld und Bankguthaben, wobei für Letztere in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend ist. Die Überführung ins Privatvermögen setzt grundsätzlich eine eindeutige Entnahmehandlung voraus. Die bloß interne Umbuchung reicht regelmäßig nicht aus. Zur Aufteilung von gemischten Konten vgl. auch BMF-Schreiben v. 10.11.1993, zuletzt modifiziert und aktualisiert durch BMF-Schreiben v. 2.11.2018.
Rz. 20
Schadensersatzansprüche sind dem Betriebsvermögen zuzuordnen, soweit die Entschädigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen ist.
Rz. 21
Wertpapiere zählen – wenn überhaupt, dann regelmäßig nur – zum gewillkürten Betriebsvermögen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass sie geeignet und bestimmt sein müssen, dem Betrieb zu dienen bzw. ihn zu förder...