Rz. 54
Ein Bodenschatz im Privatvermögen ist als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut konkretisiert, wenn mit seiner Verwendung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines steuerpflichtigen Erwerbs wird er jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absetzungen für Substanzverringerungen (AfS) vornehmen kann. Der Ansatz erfolgt mit dem ertragsteuerlichen Wert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich AfS).
Rz. 55
Denn grds. bildet ein Bodenschatz sowohl tatsächlich als auch in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht eine Einheit mit dem Grund und Boden. Sein Wert geht daher prinzipiell im Grundbesitzwert für das Grundstück auf, solange der Grundstückseigentümer ihn nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht hat. Eine selbstständige Bewertungsfähigkeit ist vor diesem Hintergrund erst dann gegeben, wenn mit der Verwertung bzw. Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wurde. Nur dann konkretisiert sich der Bodenschatz als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut. Hierzu genügt nicht allein seine Entdeckung. Vielmehr ist zu fordern, dass der tatsächliche Abbau des Bodenschatzes, also die Ausbeute sich wenigstens in einem Stadium konkreter Vorbereitungen befindet. Ist insoweit eine behördliche Genehmigung erforderlich, reicht deren Beantragung aus. Im Übrigen genügen grds. konkrete Anzeichen, die auf eine alsbaldige Aufschließung des Bodenschatzes schließen lassen.
Rz. 56
Gehört ein Bodenschatz zum Betriebsvermögen, ist er in die Bewertung desselben einzubeziehen; Gleiches gilt, wenn er im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht. § 12 Abs. 4 ErbStG betrifft allein Bodenschätze als selbstständige Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Die Zuordnung kann sich insb. aus der Zugehörigkeit des Grundstücks, auf dem sich der Bodenschatz befindet, zum Privatvermögen ergeben. Als weitere Voraussetzung für eine selbstständige Bewertung normiert § 12 Abs. 4 ErbStG, dass der Ausbeutungsberechtigte im Rahmen seiner Einkünfteermittlung, insb. als Vermieter oder Verpächter, Absetzungen für Substanzverringerungen (AfS) vornehmen kann. Dies kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn überhaupt entsprechende Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorhanden waren bzw. sind, von denen die Absetzungen vorgenommen werden können. Insoweit sind alle aktivierungsfähigen Aufwendungen zur Aufschließung bzw. Ermöglichung der Ausbeute (Probebohrungen, behördliche Genehmigungen, etc.) zu berücksichtigen. Allein die Entdeckung des Bodenschatzes reicht für die Vornahme von AfS gem. § 11d Abs. 2 EStDV nicht aus.