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Die Anzeige ist an das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Abs. 1 S. 3 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 1; § 3 Abs. 2 S. 1 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 3). Hierbei handelt es sich um das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer am Wohnort des Erblassers zuständige Finanzamt, bzw. des Erwerbers, wenn die Anzeigepflicht durch eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden ausgelöst wird. In den meisten Bundesländern ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaftsteuer auf wenige oder ein Finanzamt konzentriert. Die Abfrage des zuständigen Finanzamts ist im Internet unter BZSt – Finanzamtsuche[54] möglich. Die in der Erbschaftsteuerstelle eingegangenen Anzeigen unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 AO und dürfen von dort nur weitergeleitet werden, wenn eine entsprechende Befugnisnorm dies erlaubt. Eine Weitergabe der angezeigten Sachverhalte an die für die Einkommensteuer der Erben und Vermächtnisnehmer zuständigen Finanzämter ist zulässig, da der in § 30a AO enthaltene Schutz von Bankkunden die Weitergabe insoweit nicht verbietet[55] und nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Verwendung zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen gestattet ist. Erwirbt der Erbe ein Sparguthaben, ist die Erbschaftsteuerstelle befugt, die diesbezügliche Anzeige des Kreditinstituts zur Besteuerung der Kapitalerträge weiterzugeben. Weiter sind die Erbschaftsteuerstellen gehalten, Kontrollmitteilungen für die Einkommensbesteuerung des Erblassers zu machen, wenn der Nettowert des Nachlasses mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt. Kontrollmitteilungen für die Einkommensbesteuerung des Erwerbers sind zu fertigen, wenn Vermögenswerte in Höhe von mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt.[56] Ein entsprechendes Kontrollverfahren hatte das BVerfG[57] gefordert, damit bei der Besteuerung der Kapitalerträge ein verfassungsrechtlich bedenkliches Vollzugsdefizit vermieden wird.

[54] https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.

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