Rz. 11
Grundsätzlich ist jeder Beteiligte nur verpflichtet, Angaben zu den ihn betreffenden Erwerben zu machen. Eine steuerliche oder gar steuerstrafrechtliche Haftung des Erklärenden für Erwerbe Dritter wird so vermieden. Die Regelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl auf Seiten des Erwerbers als auch auf Seiten der Verwaltung und enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erwerber stets nur für die von ihm erworbenen Vermögensteile erklärungspflichtig ist. So können mehrere oder alle Miterben eine gemeinsame Erklärung abgeben, wenn sie dies wünschen. Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass der Nachlass in vollem Umfang auf die Beteiligten verteilt und damit vollständig steuerlich erfasst werden kann. Zum anderen können gemeinschaftlich erworbene und gesondert festgestellte Vermögenswerte (§ 151 BewG) einheitlich einem Steuerfall zugeordnet werden, ohne dass identische Erwägungen in mehreren Steuerfällen durchzuführen sind. Zum Dritten ist bei Abzug einer Vermächtnislast zugleich sichergestellt, dass der Vermächtnisnehmer den Wert des Vermächtnisses der Steuer unterwirft. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Einbeziehung eines Vermächtnisnehmers in die gemeinsame Steuererklärung von allen Erben genehmigt wurde (Satz 3). Für den Fall, dass der nur zur Einzelrechtsnachfolge berufene Vermächtnisnehmer keinen Einblick in den gesamten Umfang des Nachlasses erhalten soll, sollte die Einbeziehung des Vermächtnisnehmers in die gemeinsame Steuererklärung abgelehnt werden.
Rz. 12
Durch die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung wird die Abgabe widerstreitender Steuererklärungen verhindert. Allerdings ist dieser Weg nur eröffnet, wenn sich die betreffenden Miterben einig sind. Sind Erbstreitigkeiten noch nicht beigelegt oder die Erbengemeinschaft sonst untereinander zerstritten, ist die erforderliche gemeinschaftliche Unterschrift (Satz 2) kaum denkbar. Mit der Unterschrift bestätigt der jeweilige Miterbe nur die Richtigkeit der ihn betreffenden Angaben, so dass ihn auch nur insoweit der Tatvorwurf einer strafbaren Steuerhinterziehung treffen kann. In Frage kommt auch, dass nur ein Teil der Erben eine gemeinsame Erklärung abgibt, die dann auch nur zum Erlöschen der Erklärungspflicht bei ihnen führen wird. Denkbar ist, dass mehrere Gruppen (z.B. Familienstämme) mehrere gemeinsame Erklärungen abgeben. Da die Miterben nicht verpflichtet sind, eine gemeinsame Erklärung abzugeben, können sie hierzu auch nicht nach Absatz 4 aufgefordert werden. Geben die Miterben eine gemeinschaftliche Erklärung ab, so kann die Erbschaftsteuerstelle keinen dieser Miterben gesondert mehr zur Abgabe einer Einzelsteuererklärung auffordern. Auch die dort festgelegte Mindestfrist ist damit im Rahmen des Absatzes 3 gegenstandslos. Ist einer oder sind mehrere Erben zur Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 aufgefordert worden, wahren sie durch die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung auch die nach Absatz 1 gesetzte Frist. Wird die gemeinsame Erklärung erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist eingereicht, so erlischt gleichwohl die Pflicht zur Abgabe der Erklärung aller unterzeichnenden Erben. Es bleibt aber unbenommen, wegen der abgelaufenen Frist Verspätungszuschläge gegenüber den aufgeforderten Erben festzusetzen.
Rz. 13
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden oder ein Nachlassverwalter eingesetzt, so ist die Erklärung nach Absatz 5 ausschließlich von diesen Personen abzugeben, so dass in Ermangelung einer Erklärungspflicht der Erben auch keine gemeinsame Erklärung abgeben werden kann. Regelmäßig wird es in Schenkungsfällen keinen Bedarf zur Abgabe einer gemeinsamen Erklärung geben, da hier die Rechtsnachfolge durch eine Personenmehrheit eher die Ausnahme ist. Nach seiner systematischen Stellung und seiner Zielrichtung kann § 31 Abs. 3 ErbStG auch entsprechend in Schenkungsfällen angewendet werden, obgleich der Wortlaut nur die Anwendung in Erbfällen vorsieht. Gegen die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung bestehen demgemäß auch in diesen Fällen keine Bedenken, zumal die formalen Anforderungen an die Abgabe der Erklärung gering sind und sie der Vereinfachung des Verfahrens dient.