Rz. 13

Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 14

Ungewiss sind Nutzungen und Leistungen, bei denen zu Beginn nicht mit ausreichender Sicherheit feststellt, dass sie anfallen werden. Schwankend sind Nutzungen und Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe anfallen, was insbesondere der Fall ist, wenn sie sich nach einer veränderlichen Größe richten, wie beispielsweise dem Umsatz oder Gewinn eines Unternehmens.

 

Rz. 15

Auch wenn die Erträge zukunftsbezogen geschätzt werden müssen, bieten in erster Linie die Ergebnisse der Vergangenheit einen Anhaltspunkt. Daher werden sie in der Regel mit dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre angesetzt. Außergewöhnliche Umstände, die am Stichtag vorauszusehen sind, gehen in die Bewertung ein. Umstände, die nicht vorherzusehen sind, bleiben außer Betracht;[12] sie können ebenso wie nachträglich eintretende Umstände erst dann Einfluss nehmen, wenn es zu einer Neubewertung kommt. Die Finanzverwaltung[13] berücksichtigt allerdings ausnahmsweise auch Ereignisse, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt eingetreten sind.

 

Rz. 16

Wertgesicherte Leistungen sind keine schwankenden Leistungen. Vielmehr wird die Wertsicherung wie eine aufschiebende Bedingung behandelt. Deshalb wird der Kapitalwert ab dem Zeitpunkt der Veränderung neu berechnet.[14] Eine Erhöhung wird von Amts wegen berücksichtigt, eine Minderung nur auf Antrag.

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