Rz. 69
Die Nr. 7 und 8 stellen bestimmte Entschädigungsansprüche für Unrechtszufügungen durch die öffentliche Hand aus näher bezeichneten Gesetzen von einer Besteuerung frei. Beide Nummern wurden zum 1.1.2009 erneut an aktuellere Fassungen der in Bezug genommenen Gesetze angepasst und durch die Aufnahme weiterer Buchstaben übersichtlicher gestaltet. Größte praktische Relevanz dürfte § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e ErbStG zukommen.
Festzuhalten ist, dass nur der Entschädigungsanspruch als solcher steuerbefreit ist, wenn er in die Erbmasse fällt oder schenkweise (§ 1 Abs. 2 ErbStG) im Wege der Abtretung übertragen wird. Die Befreiung erfasst nicht die Übertragung von Vermögen, das infolge der Erfüllung dieser Ansprüche erworben und anschließend übertragen wird, wie z.B. die Bildung von Kapitalvermögen aufgrund der Entschädigungszahlung und Übertragung dieses Kapitalvermögens. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung eines Entschädigungsanspruches von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als solchem führt nicht dazu, dass eine dauerhafte Freistellung auch eines aus diesen Ansprüchen stammenden Kapitalvermögens o.Ä. gerechtfertigt wäre. Die Steuerfreiheit ist auch dann zu versagen, wenn die Entschädigungsleistung nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern durch Eintragung in das Bundesschuldbuch oder durch Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds befriedigt wird.
Rz. 70
Dem Grunde nach vergleichbar zu den in § 13 Abs. 1 Nr. 7 und 8 ErbStG konkret bezeichneten Gesetzesgrundlagen für Entschädigungsansprüche ist die mit Gesetz vom 16.7.2021 neu eingefügte Nr. 19. § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG stellt in allen noch offenen Fällen (siehe § 37 Abs. 19 ErbStG) Zahlungen von Religionsgemeinschaften oder vergleichbaren Einrichtungen an Missbrauchsopfer von der Steuer frei. Aufgrund der staatlichen Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften kann ein Entschädigungsanspruch nicht i.e. gesetzlich normiert werden, sondern es muss auf ein geordnetes Verfahren verwiesen werden, das allen Betroffenen offenstehen soll. Diese Verfahrensordnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers von den jeweiligen Religionsgemeinschaften selbst zu schaffen. Der Finanzverwaltung soll dabei kein eigenes Prüfungsrecht zukommen – weder in strafrechtlicher noch in zivilrechtlicher Hinsicht. Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr, wenn die Leistung "in Ansehung der Beeinträchtigung" der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit erfolgt.