Rz. 72
Das Verbot der Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 9 ErbStG dient dazu, dass lediglich Auflagen, die Dritten zugutekommen, abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind. Eine Auflage, die dem Beschwerten selbst zukommen würde, ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen