Rz. 351

Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gilt für die Bestimmung sowohl des begünstigungsfähigen als auch des begünstigten Vermögens eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.[976] Es gilt also, nicht nur das Gesamthandsvermögen (anteilig), sondern auch das (mitübertragene) Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters (Mitunternehmers) zu betrachten. Vor diesem Hintergrund könnte es sich anbieten, den einzelnen Mitunternehmer sozusagen als Konzernspitze zu behandeln und für ihn eine Art Verbundvermögensaufstellung zu erstellen, in die einerseits das anteilige Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen und andererseits die Verwaltungsvermögensbestandteile seines Sonderbetriebsvermögens Eingang finden.[977]

 

Rz. 352

Die Finanzverwaltung folgt diesem Gedankengang allerdings nicht, weil sie – wohl zu Recht – das Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses verneint. Demzufolge sind insbesondere Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen gegenüberstehen, nicht zu kürzen bzw. miteinander zu verrechnen.[978] Vielmehr ist es sogar denkbar, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen zum Entstehen jungen Verwaltungsvermögens, insbesondere junger Finanzmittel, führt.[979]

[976] Vgl. ausdrücklich zum jungen Verwaltungsvermögen R E 13b.27 S. 4 ErbStR 2019.
[977] Vgl. Korezkij, DStR 2016, 2434, 2435.
[978] R E 13b.29 Abs. 5 S. 6 ErbStR 2019; vgl. hierzu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 416 m.w.N.
[979] BayLfSt v. 19.1.2021, DStR 2021, 352; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 417.

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