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Der mit Inkrafttreten des Eu-ErbVO begründete Umsetzungspflicht in nationales Recht ist der Gesetzgeber durch das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften[45] nachgekommen und hat das Europäische Nachlasszeugnis im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) umfassend geregelt. Insoweit damit erst ab dem 17.8.2015 für inländische Nachlassgerichte die Pflicht besteht, derartige Zeugnisse auszustellen, ist es schlüssig, dass die Anzeigepflicht für die Ausstellung von europäischen Nachlasszeugnissen nach § 34 Abs. 2 S. 2 ErbStG nur Erbfälle betrifft, die nach diesem Stichtag eingetreten sind.

[45] V. 29.6.2015, BGBl I 2015, 1042.

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