Rz. 342
Um die Durchführung der Nachsteuererhebung für die Finanzverwaltung zu erleichtern, ist der begünstigte Erwerber gem. § 13a Abs. 7 ErbStG verpflichtet, sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch Verstöße gegen die Behaltensfrist i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rz. 343
Der begünstigte Erwerber hat Verstöße gegen die Lohnsummenregelung, namentlich also eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme nach Ablauf der Lohnsummenfrist, gem. § 13a Abs. 7 S. 1 ErbStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Eine Pflicht, den Prozentanteil der Lohnsummenverfehlung in der Anzeige anzugeben, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Gemäß § 13a Abs. 7 S. 4 ErbStG handelt es sich bei dieser Anzeige um eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, die nach S. 6 schriftlich abzugeben ist. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (§ 13a Abs. 7 S. 6 ErbStG).
Rz. 344
Auf die entsprechenden Mitteilungspflichten ist der Steuerpflichtige im (ursprünglichen sowie allen weiteren) Steuerbescheid hinzuweisen. Im Übrigen haben die Finanzämter die Einhaltung der Lohnsumme in geeigneter Form zu überwachen. In Fällen von geringer Bedeutung, z.B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR soll jedoch auf diese Überwachung verzichtet werden.
Rz. 345
Eine Verpflichtung, die Auswirkungen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme selbst zu berechnen, besteht – entgegen früheren Entwurfsfassungen – nicht. Demzufolge tritt auch eine Fälligkeit des Nachsteuerbetrages nicht automatisch ein. Vielmehr wird die Nachsteuer erst nach entsprechender Festsetzung fällig.
Rz. 346
Gemäß § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG ist der begünstigte Erwerber auch verpflichtet, Verstöße gegen die Behaltensregelungen i.S.v. § 13a Abs. 5 ErbStG dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit der Verwirklichung des jeweiligen Nachsteuertatbestandes zu laufen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang zu keiner weiteren Besteuerung führt. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Auf seine sich aus § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG ergebenden Verpflichtungen ist der Steuerpflichtige im (ursprünglichen und allen nachfolgenden) Steuerbescheid ausdrücklich hinzuweisen.
Rz. 347
Die Finanzämter haben die Einhaltung auch der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen. Auch hinsichtlich des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen ist aber in Fällen von geringer Bedeutung, z.B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR, die Überwachung auf eine Veräußerung/Aufgabe des begünstigt erworbenen Vermögens (insgesamt) zu beschränken.
Rz. 348
Bei Anzeige(n) nach § 13a Abs. 7 ErbStG handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der AO (§ 13a Abs. 7 S. 4 ErbStG) Sie sind schriftlich an das für die Veranlagung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (§ 35 ErbStG) zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde an. Im Falle mehrerer Verstöße sind diese alle – soweit sie zeitlich auseinanderfallen, ggf. auch durch mehrere Anzeigen – mitzuteilen. Ob der mitzuteilende Sachverhalt schlussendlich zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt (oder auch nur führen kann), spielt für das Bestehen der Anzeigepflicht keine Rolle (§ 13a Abs. 7 S. 6 ErbStG).
Rz. 349
Im Übrigen regelt § 13a Abs. 7 S. 3 ErbStG, dass die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf begünstigte Erwerbe (bei denen die Verschonungsregelungen zur Geltung kommen) nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das zuständige Finanzamt von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt (Unterschreitung der Mindestlohnsumme bzw. Verstoß gegen die Vorgaben des § 13a Abs. 6 ErbStG) Kenntnis erlangt hat, endet (Ablaufhemmung). Die Ablaufhemmung für einen Zeitraum von vier Jahren nach der Kenntniserlangung korrespondiert mit der in § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO für die meisten Steuerarten vorgesehenen regelmäßigen Festsetzungsfrist. Die Regelung beinhaltet eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung, ihr Beginn wird hierdurch aber grds. nicht beeinträchtigt. Für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung dürfte es auf die Kenntnis des sachlich und örtlich zuständigen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfinanzamts ankommen, nicht aber auf die Kenntnis anderer, organisatorisch getrennter Dienststellen, insb. nicht auf die Kenntnis der für die Ertragsbesteuerung zuständigen Ämter, die beispielsweise Veräußerungen oder Überentnahmen ggf. erkennen könnten.