Rz. 425

Insb. gegen Ende der Behaltensfrist sind Gestaltungen denkbar, die den Eintritt eines Nachsteuertatbestandes verhindern und gleichzeitig einem potentiellen Erwerbsinteressenten die Möglichkeit einräumen, das begünstigte Unternehmen zu übernehmen.

 

Rz. 426

In Betracht kommt hier z.B. die Vereinbarung von Kaufoptionen. Aufschiebend bedingte Unternehmenskaufverträge verbieten sich nach der Verwaltungsauffassung aber, da nach R E 13a.13 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 bereits das schuldrechtliche Rechtsgeschäft den Behaltensfristverstoß auslöst.

 

Rz. 427

Denkbar ist aber der Abschluss eines Betriebspachtvertrages, soweit der Verpächter sein Wahlrecht zugunsten eines ruhenden Betriebes und nicht zugunsten der Betriebsaufgabe ausübt, begünstigungsunschädlich.[999] Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig mit dem Pachtvertrag eine (bloße) Erwerbsoption zugunsten des Pächters vereinbart wird.

 

Rz. 428

Die Bestellung von Nutzungsrechten ist keine Veräußerung i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG. Vor diesem Hintergrund kann statt eines Verkaufs auch die entgeltliche Bestellung von Nutzungsrechten, etwa eines Nießbrauchs als alternative Gestaltung in Frage kommen.[1000]

 

Rz. 429

Soll trotz allem während der Behaltensfrist verkauft werden, bleibt als Ausweg ggf. noch die Einbringung des zur Veräußerung anstehenden Vermögens in eine neugegründete Gesellschaft. Soweit eine Einbringung nach den §§ 20, 24 UmwStG möglich ist, führt deren Durchführung dazu, dass die Behaltensfrist für die eingebrachten Wirtschaftsgüter endet. Statt dieser Wirtschaftsgüter unterliegen dann die im Rahmen der Einbringung erworbenen Gesellschaftsanteile den Behaltensregelungen; sie dürfen vor Ablauf der (mit Erwerb des begünstigten Vermögens begonnenen) Behaltensfrist nicht veräußert werden. Die Veräußerung der eingebrachten Wirtschaftsgüter hingegen ist nicht nachsteuerschädlich. Zu achten ist in diesem Zusammenhang jedoch auf die Vermeidung von Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG. Dies gilt umso mehr, als durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt wurde.

[999] Vgl. im Übrigen Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 235.
[1000] Zu Risiken vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 233.

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