Rz. 18

 
was der Vertrags- oder Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt
der Vertragserbe
der Schlusserbe
der Vermächtnisnehmer
 

Rz. 19

Wie aus der Vielzahl der vorstehend aufgeführten unterschiedlichen Erwerber ersichtlich ist, kann es bei einem Sterbefall – der Gesetzgeber spricht hier von einem Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG – eine Vielzahl von unterschiedlichen Erwerbern und damit auch diverse verschiedene Steuerschuldner geben. Zur Erwerbereigenschaft nach § 3 ErbStG im Einzelnen wird auf die entsprechende Kommentierung in § 3 ErbStG verwiesen.

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