Rz. 18
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Rz. 19
Wie aus der Vielzahl der vorstehend aufgeführten unterschiedlichen Erwerber ersichtlich ist, kann es bei einem Sterbefall – der Gesetzgeber spricht hier von einem Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG – eine Vielzahl von unterschiedlichen Erwerbern und damit auch diverse verschiedene Steuerschuldner geben. Zur Erwerbereigenschaft nach § 3 ErbStG im Einzelnen wird auf die entsprechende Kommentierung in § 3 ErbStG verwiesen.
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