1. Zero-Bonds/Null-Koupon-Anleihen
Rz. 32
Zero-Bonds sind – wenn sie eine Börsennotierung aufweisen – grundsätzlich mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen. Kann keine Börsenkursnotierung in diesem Sinne ermittelt werden, ist zunächst auf den letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen. Bei nicht notierten Zerobonds orientiert sich die Bewertung an den Kursnotierungen von hinsichtlich ihrer Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren Anleihen. Hilfsweise ist auf den um die bis zum Besteuerungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen erhöhten Ausgabebetrag (Rückzahlungswert bzw. Nennbetrag) zurückzugreifen. Dieser ist nach den in R B 12.2 ErbStR 2019 aufgestellten Grundsätzen für Finanzierungsschätze taggenau zu errechnen. Ein zusätzlicher Ansatz von Zinsen ist nicht erforderlich, da der Anspruch auf Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im zu errechnenden Stichtagswert enthalten ist. Eine Sonderregelung sieht jedoch R B 12.3 Abs. 3 ErbStR 2019 für solche Zero-Bonds vor, deren Emissionsrendite mehr als 9 % beträgt und deren Einlösung im Besteuerungszeitpunkt für (noch) mindestens vier Jahre ausgeschlossen ist. Hinsichtlich dieser Anleihen ist bei der Ermittlung des Rückzahlungswertes ein Renditekurs zugrunde zu legen, der sich an den im Besteuerungszeitpunkt aktuell bestehenden Kapitalmarktzinsen für vergleichbare Anleihen orientiert. Bei Zero-Bonds mit gestaffelter Laufzeit kann auch eine Zerlegung in die jeweils fällig werdenden Teilbeträge erforderlich sein; in diesem Fall sind die Teilrückzahlungswerte anschließend zu addieren.
2. Disagio-Anleihen
Rz. 33
Finanzierungsschätze und andere Wertpapiere, die mit einem unter dem Einlösungsbetrag liegenden Preis ausgegeben werden (Diskontpapiere), sind mit dem jeweiligen Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen (fiktiven) Zinsen zu bewerten. Nach R B 12.2 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2019 ist insoweit – wie bei Zero-Bonds – eine taggenaue Wertermittlung vorzunehmen. Dasselbe gilt für abgezinste Sparbriefe (R B 12.2 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019). Hat der Anleger bei Zeichnung der Kapitalanlage ein Agio (Aufgeld) geleistet, wird dieses zusätzlich zum Nennbetrag angesetzt.
3. Bundesschatzbriefe
Rz. 34
Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typ B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B nach R B 12.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zero-Bonds erfolgt die Wertermittlung nach den dort aufgezeigten Grundsätzen.
Rz. 35
Bundesschatzbriefe des Typ A werden demgegenüber mit dem jeweiligen Nennwert angesetzt (R B 12.2 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019). Die jährlichen Zinsen werden hier jeweils an den Anleger ausgekehrt. Eine ähnliche Differenzierung wie bei Bundesschatzbriefen muss auch für Sparbriefe gelten, die in ähnlicher Weise ausgestaltet sind.
4. Genussscheine
Rz. 36
Genussscheine können börsennotiert sein; dann handelt es sich um Wertpapiere, deren Bewertung sich nach § 11 Abs. 1 BewG richtet. Soweit jedoch eine Börsennotierung nicht besteht, ist zu unterscheiden, ob der Genussschein eine Beteiligung am Ertrag und einem etwaigen Liquidationserlös gewährt (dann Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG) oder lediglich am Ertrag. Im letztgenannten Fall richtet sich die Bewertung nach denselben Grundsätzen, die auch für festverzinsliche Wertpapiere gelten.
5. Kryptowährungen
Rz. 37
Kryptowährungen (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet) sind digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren. Sie können prinzipiell in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/staatlichen Kontrolle unterliegen, stellen sie keine Währungen im eigentlichen Sinne dieses Begriffs dar. Sie verkörpern auch keinen Anspruch gegen einen Dritten, so dass sie ebenso wenig als Forderung eingeordnet werden können. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um eigenständige, einen eigenen Wert repräsentie...