Rz. 8

Die sachliche Zuständigkeit wird in der Regel durch die Anforderung des Wertes durch die Erbschaftsteuerstelle oder das Betriebsfinanzamt der Obergesellschaft begründet. Das nach § 152 BewG örtlich zuständige Finanzamt wird nicht von Amts wegen tätig. Das Feststellungsfinanzamt leitet das Verfahren durch die Zusendung der Erklärungsvordrucke ein, wodurch zugleich die Erklärungspflicht der Adressaten und deren Beteiligtenstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG begründet wird. Häufig wird aber bereits die Erbschaftsteuerstelle die Erklärungsvordrucke versenden und zur Abgabe der Erklärung auffordern. Aus dem Rücklauf kann die Erbschaftsteuerstelle sich einen Überblick darüber verschaffen, ob die festzustellenden Werte für die Besteuerung von Bedeutung sind oder ein Feststellungsverfahren gem. § 151 Abs. 1 S. 2 BewG entfallen kann.

Als unzuständige Dienststelle kann die Erbschaftsteuerstelle die die Erklärungspflicht auslösende Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung nicht aussprechen, sondern muss sich hierzu des nach § 152 BewG zuständigen Finanzamtes bedienen. Erst die von dort versandte Aufforderung unter Fristsetzung wird die für § 171 Abs. 3 AO vorausgesetzte Erklärungspflicht und die für § 152 AO erforderliche Säumnis auslösen können. Maßnahmen zur Erzwingung der Erklärungsabgabe (§§ 328 ff. AO) bleiben ebenfalls dem Feststellungsfinanzamt vorbehalten. Ausnahmsweise hat es aber auch der Steuerpflichtige in der Hand, das Verfahren einzuleiten (§ 151 Abs. 3 S. 2 BewG). In allen übrigen Fällen bleibt es der Entscheidung der Erbschaftsteuerstelle überlassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Dies gilt selbst dann, wenn eine Erklärung abgegeben wurde, ohne dass zuvor eine Aufforderung hierzu ergangen ist. Die Zuständigkeit reicht vom Erlass des Feststellungsbescheides über die Durchführung des Einspruchsverfahrens bis hin zur Durchführung ggf. erforderlicher Änderungen. Außenprüfungen, die gem. § 156 BewG angeordnet werden können, werden ebenfalls durch das nach § 152 BewG zuständige Finanzamt durchgeführt. Ist im Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens der Betrieb eingestellt oder die Gesellschaft vollbeendigt, so wird regelmäßig das Finanzamt, das zuletzt für den Betrieb zuständig war, zur Durchführung des Feststellungsverfahrens berufen, da in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung auftrat, § 24 AO. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder des Liquidationsverfahrens hat keinen Einfluss auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit, wenngleich die Durchsetzung der Erklärungspflicht durch das Finanzamt mit ungleich mehr Aufwand verbunden sein wird. Dies wird in das Ermessen, das vor Einleitung des Feststellungsverfahrens auszuüben ist, einzubeziehen sein.

 

Rz. 9

Nach § 89 Abs. 2 S. 2 AO ist das Finanzamt zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes örtlich zuständig ist. Entscheidungsbefugt für die Frage der Feststellung der Werte sind die in § 152 BewG genannten Finanzämter. Eine Auskunft der Erbschaftsteuerstelle bliebe insoweit ohne Bindungswirkung.[17] Beantragt werden kann die verbindliche Auskunft durch jeden der in § 153 BewG genannten Erklärungspflichtigen, wobei sich nur derjenige hierauf berufen kann, dem die Erteilung der Auskunft zugestellt worden ist. Bei Antragstellung durch mehrere Personen (z.B. Schenker und Beschenkten) ist allerdings eine mehrfach verwirkte Gebührenpflicht zu vergegenwärtigen, wenn kein Fall des § 1 Abs. 2 StAuskV[18] (z.B. Vermögenswerte sind mehreren zurechenbar nach § 179 Abs. 2 AO) vorliegt. Unattraktiv dürfte dieses Instrument z.B. für die Planung einer vorweggenommenen Erbfolge deshalb sein, da die Bindungswirkung bei einer Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Grundlagen entfällt.[19] Hängt der Wert von wertbildenden Faktoren ab, wäre bei einer Änderung dieser Faktoren die Bindungswirkung in Zweifel zu ziehen.

[17] Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 152 Rn 31.
[18] Steuer-Auskunftsverordnung v. 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783), zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 12.7.2017 (BGBl I 2017, 2360).
[19] AEAO zu § 89, Tz. 3.6.1 f.

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