1. Allgemeines zur Anwendung des Verfahrensrechts
Rz. 19
§ 153 Abs. 5 BewG enthält nur eine eingeschränkte Verweisung auf das Verfahrensrecht der gesonderten Feststellung. Nach § 181 Abs. 1 AO sind aber die für die Steuerfestsetzung geltenden Regelungen der §§ 155–177 AO entsprechend anwendbar. Durch diese Systematik gilt die Bekanntgabevorschrift des § 183 AO nicht für das Verfahren zur Abgabe der Feststellungserklärung. Eine ausdrückliche Regelung zum Verhältnis zwischen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid ist in § 153 BewG nicht enthalten. Da aber der Hinweis in § 157 Abs. 2 AO, dass gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen der Rechtskraft fähig sind, auch für die Erbschaftsteuerfestsetzung gilt, wird man die Intention des Gesetzgebers so auslegen müssen, dass der Inhalt des Feststellungsbescheides, soweit dessen Inhalt der gesonderten Rechtskraft fähig ist, für andere Feststellungs- und Festsetzungsbescheide selbst dann bindend ist (§ 182 Abs. 1 AO), wenn der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Stelle die Fehlerhaftigkeit des Feststellungsbescheides bekannt ist. Ist der Steuerpflichtige nicht an der Erstellung der Erklärung beteiligt (z.B. in Fällen des § 153 Abs. 3 BewG), so fehlt ihm in der Regel der zivilrechtliche Rechtsrahmen, auf eine inhaltlich zutreffende Erklärung hinzuwirken, so dass er in diesen Fällen stets in das Rechtsbehelfsverfahren, für dessen Einleitung er nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG die Befugnis besitzt, gedrängt wird. Das anfordernde Finanzamt indes kann – z.B. im Falle eines zu niedrig festgestellten Wertes – weder durch Änderungsantrag noch durch Einspruch auf die Änderung des fehlerhaften Bescheides hinwirken. Denkbar ist aber, dass intern auf den Fehler hingewiesen wird und das Feststellungsfinanzamt eine Korrektur von Amts wegen vornimmt (z.B. nach §§ 129, 164 Abs. 2 AO).
§ 181 Abs. 2–4 AO betreffen andere Feststellungsfälle (inkl. der Einheitsbewertung), so dass die dort geregelten Erklärungspflichten und Verjährungsregelungen nicht im Rahmen der Bedarfsbewertung der §§ 151 ff. BewG Anwendung finden.
2. Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden
Rz. 20
Der Feststellungsbescheid ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 AO). Die Bekanntgabe muss damit jedenfalls demjenigen gegenüber erfolgen, der den Vermögensgegenstand zugerechnet erhält (§§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG). In Erbbaurechtsfällen sind gem. § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG der Erbbauberechtigte und der Erbbauverpflichtete jeweils für die sie betreffenden Angaben heranzuziehen. Unabhängig davon, ob das Erbbaurecht oder das erbbaurechtsbelastete Grundstück Gegenstand der Feststellung ist, sind beide Personen am Feststellungsverfahren zu beteiligen. Konsequenterweise kann dies aber nur dann gelten, wenn auch beide zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden sind, da nur dann beiden die Beteiligtenstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG einzuräumen ist. Wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft zuzurechnen ist, gelten für die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides die Grundsätze des § 183 AO sinngemäß (vgl. § 154 Abs. 3 S. 1 BewG). Der Bescheid ist dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekanntzugeben (§ 183 Abs. 1 S. 1 AO). Hat die Erbengemeinschaft keinen Vertreter benannt, ist entsprechend § 183 Abs. 1 S. 3–4 AO zu verfahren. Daneben muss der Bescheid gegenüber dem Erklärungspflichtigen nach §§ 153, 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG bekannt gegeben werden. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser auch zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wurde. Ist diese Person nicht handlungsfähig (z.B. minderjährige oder juristische Personen), erfolgt die Bekanntgabe gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, wobei im Bescheid auf das Vertretungsverhältnis hinzuweisen ist. Dies gilt für Bevollmächtigte des Beteiligten entsprechend (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AO). Der Betreuer ist kein gesetzlicher Vertreter des Erben, so dass eine Bekanntgabe an diese Personen nur in Frage kommt, wenn eine Bevollmächtigung durch den oder die Erben nachgewiesen wird. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 und 2 ErbStG i.V.m. § 181 Abs. 1 AO auch als Bekanntgabeadressaten heranzuziehen mit der Folge, dass eine Bekanntgabe an den Erben unterbleibt. Wird der Bescheid gleichwohl dem Erben bekannt gegeben, so liegt ein Bekanntgabemangel vor, der im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter oder den Nachlasspfleger geheilt wird. Wirkung entfaltet der Bescheid dann erst mit Kenntniserlangung durch den Vertreter. Nach Eröffnung der Insolvenz sind Bescheide an den Insolvenzverwalter bekannt gegeben (§ 80 InsO). Das Verbot, Maßnahmen der Einzelvollstreckung nach der Verfahrenseröffnung zu ergreifen (§ 89 InsO), betrifft die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nicht, da diese keinen...