Rz. 27
Verpachtete Unternehmen stellen grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb des Eigentümers dar. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb des Pächters. Allerdings wird im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen dem Eigentümer/Verpächter ertragsteuerlich die Möglichkeit gegeben, gegenüber dem Finanzamt die Fortführung des Betriebs oder alternativ dessen Aufgabe zu erklären (Verpächterwahlrecht). Macht der Eigentümer von seinem Verpächterwahlrecht in dem Sinne Gebrauch, dass er den Betrieb fortführt und nicht gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe erklärt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen, andernfalls werden sie ins Privatvermögen entnommen. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist auch für die Einordnung des verpachteten Betriebes als Gewerbebetrieb bzw. Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblich. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 und die seitdem erfolgten Folge-Änderungen nichts geändert, da andernfalls die in § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. b ErbStG insgesamt keinen Anwendungsbereich hätte und daher sinnlos wäre.
Rz. 28
Die Verpachtung einzelner Wirtschaftsgüter stellt – für sich genommen – regelmäßig keinen Gewerbebetrieb des Verpächters dar (Ausnahme: Betriebsaufspaltung). Von einer Zugehörigkeit der verpachteten Gegenstände zum Betriebsvermögen ist nur dann auszugehen, wenn die Verpachtung im Rahmen eines (anderen) Betriebs des Pächters erfolgt, also keine eigenständige (vermögensverwaltende) Tätigkeit darstellt. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für die Verpachtung von Grundstücken gelten prinzipiell dieselben Grundsätze wie für die Verpachtung beweglicher Wirtschaftsgüter. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels oder einer gewerblichen Vermietung erfolgt.
Ein Betriebsvermögen bildet auch das sog. Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebsaufspaltung originär begründet wurde oder aus zwei zunächst selbstständigen Betrieben durch die (spätere) Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen entstanden ist (unechte Betriebsaufspaltung).
Nach ertragsteuerlichen Grundsätzen liegen zwei getrennte Unternehmen (Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen) vor, die auch bewertungsrechtlich getrennt zu behandeln sind. Dessen ungeachtet zählt das Betriebsunternehmen bzw. die Beteiligung an diesem grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens und ist daher im Rahmen von dessen Bewertung entsprechend zu berücksichtigen.