Rz. 31

Wird ein Rentenerwerb, für den die Jahresversteuerung beansprucht wird, mit Vorerwerben zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auf den Steuersatz für die Berechnung der Jahressteuer aus. Der anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann nicht unmittelbar aus der Steuersatztabelle (§ 19 ErbStG) entnommen werden. Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz errechnet sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs (Näheres siehe H E 23 ErbStH 2019 mit Berechnungsbeispiel).

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