Rz. 10

Zählt im Ausland belegenes Vermögen zum steuerpflichtigen Erwerb, bleibt wegen des Ausschlusses eines Feststellungsverfahrens nach § 151 Abs. 4 BewG und mangels Zuständigkeit eines Feststellungsfinanzamtes die Erbschaftsteuerstelle für die Ermittlung des Wertes zuständig[20] und hat diese als unselbstständige Besteuerungsgrundlage in die Wertfeststellung einzubeziehen. Vergleichbares gilt, wenn zum inländischen Betriebsvermögen i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 BewG ausländisches Vermögen zählt. Dann ist das für das inländische Betriebsvermögen zuständige Feststellungsfinanzamt auch für den Wertansatz des ausländischen Vermögens zuständig. Der Wertansatz wird hierbei auf der Grundlage der Erklärungen des Erwerbers oder im Schätzwege nach einer Recherche im Internet erfolgen.

[20] R B 152 ErbStR 2019.

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