Rz. 15

Der Vorerbe ist in seinen Rechten an dem angefallenen Vermögen begrenzt, zum Schutz des Nacherben. Von diesen gesetzlich in den §§ 2113 ff. BGB geregelten Beschränkungen des Vorerben kann der Erblasser durch Anordnung von Befreiungen nach § 2136 BGB abweichen. Im Übrigen ist es dem Erblasser aber auch gestattet, den Vorerben über die gesetzlichen Regelungen hinaus weiter einzuschränken.[28] Eine Befreiung muss durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Die Beantwortung der Fragen, ob und inwieweit eine Befreiung angeordnet wurde, hat im Wege der Auslegung zu erfolgen, wenn die Erklärungen dazu nicht eindeutig sind.[29] Zu beachten ist in der Praxis auch, dass für den Fall, dass der Erblasser den (Vor-)Erben von sämtlichen Beschränkungen des Vorerben befreien möchte, eine Vollerbschaft des (Vor-)Erben anzunehmen ist und nicht nur eine Vorerbschaft.[30] Eine Befreiung des Vorerben ist im Erbschein zu vermerken.[31]

[28] Grüneberg/Weidlich, § 2136 Rn 1.
[29] Grüneberg/Weidlich, § 2136 Rn 6.
[30] Grüneberg/Weidlich, § 2136 Rn 10
[31] Damrau/Tanck/Uricher, § 2363 Rn 5.

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