Rz. 420

Im Rahmen der Ermittlung eines Entnahmeüberschusses i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG (Überentnahmen) erfolgt ein Vergleich der Summe der während der Behaltensfrist (bzw. zwischen dem Stichtag des begünstigten Erwerbs und dem Ende des letzten vor Ablauf der Behaltensfrist endenden Wirtschaftsjahres) getätigten Entnahmen mit der Summe aus in dieser Zeit angefallenen Gewinnen und geleisteten Einlagen. Etwaige während des Betrachtungszeitraums angefallene Verluste werden in die Berechnung nicht mit einbezogen.

 

Rz. 421

Vor diesem Hintergrund kann es – jedenfalls erbschaftsteuerrechtlich – sinnvoll sein, in einem Jahr einen Verlust hinzunehmen, um in einem anderen Jahr einen umso höheren Gewinn ausweisen zu können.[996] Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit durch die entsprechende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten ein maximaler Gewinn in die Berechnung der Überentnahmen einbezogen werden kann. Die sonst oft angestrebte Glättung von Differenzen zwischen einzelnen Geschäftsjahren mit dem Ziel, möglichst konstante Gewinne ausweisen zu können, kann im Einzelfall erbschaftsteuerlich schädlich sein.

 

Rz. 422

Im Übrigen ist auch zu erwägen, ob nicht das Volumen der anfallenden Entnahmen dadurch reduziert werden kann, dass der Steuerpflichtige – jedenfalls bei Personen- oder Kapitalgesellschaften – statt eine Entnahme zu tätigen oder Ausschüttungen zu empfangen bei der jeweiligen Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt.[997] Um die Anerkennung derartiger Gestaltungen abzusichern ist es allerdings empfehlenswert, die Darlehensgewährung nicht nur in der Buchhaltung entsprechend nachzuvollziehen, sondern auch im Vorfeld schriftliche – möglichst fremdübliche – Darlehensverträge zu vereinbaren und – insb. hinsichtlich etwaiger Zinsverpflichtungen – auch tatsächlich durchzuführen.

[996] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 341.
[997] Vgl. Felix, KÖSDI 1997, 10961, 10970.

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