Rz. 12

Nachdem der EuGH in der Rechtssache Mattner[36] gerügt hat, dass der nach § 16 Abs. 2 ErbStG gewährte Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nicht abgesetzt wird und so im Ausland wohnende Bürger gegenüber Personen, die im Inland ansässig sind, benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber diese Rüge im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[37] in § 2 Abs. 3 ErbStG für in der Zukunft liegende Erwerbszeitpunkte nach dem 13.12.2011 behoben. Sind für Erwerbszeitpunkte die Steuerbescheide noch nicht in Bestandskraft erwachsen, so kommt die Option in diesen Fällen noch in Betracht. Zugleich enthält § 37 Abs. 7 ErbStG die Anwendungsregelung für die Neuregelung der Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren nahestehenden Personen in § 7 ErbStG, die für Erwerbszeitpunkte nach dem 13.12.2011 gelten.

Allerdings wurde die Regelung des § 2 Abs. 3 ErbStG ebenfalls vom EuGH in der Rechtssache Hünnebeck[38] als EU-rechtswidrig angesehen, so dass sie zwischenzeitlich zum Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes[39] zum 25.6.2017 aufgehoben worden ist.[40]

[37] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl I 2011, 2131.
[39] StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682.
[40] BeckOK ErbStG/Erkis, § 37 Rn 38.

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