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Ebenso wie bei der Sofortversteuerung hat die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten keinen Einfluss auf die Jahressteuer. Es ist aber zu prüfen, ob nicht ein Erlass der Jahressteuer nach § 163 Abs. 1 AO wegen sachlicher Unbilligkeit möglich ist.[24] Mit Urt. v. 22.10.2014[25] hat der BFH eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Herabsetzung der abzulösenden Steuer auf 0 EUR im Erlasswege für den Fall angenommen, dass der Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Entscheidend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Vorsorge kann hier durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung getroffen werden, wonach das Recht bei einer Insolvenz des Verpflichteten oder einem Wegfall des mit der Zahlungsverpflichtung belasteten Wirtschaftsguts entfällt. Die Berichtigung erfolgt dann über § 5 Abs. 2 BewG im Zeitpunkt des Bedingungseintritts.

[24] Dagegen FG Münster v. 29.5.2008 – 3 K 1892/07 Erb, EFG 2008, 1813 (rechtskräftig).
[25] II R 4/14, BStBl II 2015, 237.

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