Rz. 32
Grds. regelt § 21 ErbStG die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. § 14 ErbStG wird dadurch nicht berührt. Bei der Berechnung des zutreffenden Anrechnungshöchstbetrags ist aber § 14 ErbStG zu berücksichtigen. Folgt dem Erwerb, bei dem es zu einer Anrechnung nach § 21 Abs. 1 ErbStG kommt, ein weiterer Erwerb nach, der unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ErbStG mit dem früheren Erwerb zusammenzurechnen ist, wird i.R.d. Zusammenrechnung der Steuerbetrag für den Vorerwerb abgezogen, der sich fiktiv ohne Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer ergeben hätte.
Beispiele
1. S bekommt im Jahr 2019 ein in der Schweiz belegenes Grundstück geschenkt. Es entsteht dt. Schenkungssteuer von 100.000 EUR; es erfolgt aber wegen der Anrechnung der höheren Schenkungsteuer in der Schweiz keine Festsetzung der dt. Steuer.
2. S bekommt im Jahr 2021 ein in Deutschland belegenes Grundstück geschenkt.
Lösung
Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG. Von der Steuer für den Gesamtbetrag der beiden Erwerbe ist die Steuer abzuziehen, die für den früheren Erwerb in Deutschland ohne Anrechnung der Schweizer Steuer festgesetzt worden wäre = 100.000 EUR.
Rz. 33
Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der z.B. auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Schenkungsteuer für die Vorerwerbe bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für die Vorerwerbe nicht oder nur zum Teil angerechnet werden konnte, weil für den jeweiligen Vorerwerb entweder keine deutsche Schenkungsteuer festzusetzen oder die deutsche Schenkungsteuer niedriger als die ausländische Schenkungsteuer war.
Eine Anrechnung nicht ausgenutzter ausländischer Schenkungsteuer kann insoweit nicht bei der Besteuerung von Nacherwerben nachgeholt werden. Ist die ausländische Steuer bei dem Letzterwerb anzurechnen, ist sie erst von der – unter Berücksichtigung des § 14 ErbStG, ggf. unter Ansatz der tatsächlichen höheren Abzugssteuer – ermittelten Steuer abzuziehen (vgl. Berechnungsbeispiel zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung in H E 21 ErbStH 2019).
Zu dem Fall, dass in einem Steuerfall §§ 14 Abs. 3, 21 und 27 ErbStG zusammentreffen, siehe Rdn 27.