Rz. 50

Generell gilt, dass nach nationalem Recht zugelassene Akte hoheitlicher Gewalt in ihrer Wirkung auf das deutsche Territorium beschränkt sind. Die gesonderte Feststellung eines im Ausland belegenen Vermögenswerts ist unzulässig, soweit er Mitwirkungshandlungen und im Ausland wirkende Hoheitsakte auslöst, und darf auch nicht unter Hinweis auf die Auffangzuständigkeit des § 18 Abs. 2 AO durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn inländische Vermögenswerte, für die grundsätzlich eine Feststellung durchzuführen wäre, von im Ausland belegenen Gesellschaften, an denen der Erblasser beteiligt ist, gehalten werden. Die ausländische Gesellschaft entfaltet insoweit eine Abschirmwirkung. Im umgekehrten Fall, in dem ausländisches Vermögen zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört, kommt unabhängig von der Art des Vermögens (Grundbesitz oder Beteiligungen) eine Wertermittlung durch das inländische Feststellungsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 und 3 BewG) in Betracht.[193] Hierbei geht der Wert des im Ausland belegenen Vermögenswerts als unselbstständige Besteuerungsgrundlage in die Bewertung mit ein.

Insoweit inländisches Vermögen gegenüber im europäischen Ausland belegenem Vermögen durch den Ansatz niedrigerer Werte begünstigt wird (vgl. § 31 BewG), widerspricht dies der Kapitalverkehrsfreiheit der Art. 63 ff. AEUV.[194] Obgleich das vorgenannte Urteil nur zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ergangen ist, wird es von der Finanzverwaltung für sämtliche Vermögensarten herangezogen, so dass für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 für ausländische Grundstücke wegen §§ 145 u. 146 BewG a.F. Erkundigungen zum Bodenwert bzw. zur üblichen Miete und für das Betriebsvermögen Anhaltspunkte hinsichtlich der Steuerbilanzwerte gefunden werden müssen. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 ist die Rechtsprechung des EuGH gegenstandslos, da ohnehin einheitlich der gemeine Wert für alle Vermögensarten im In- und Ausland anzusetzen ist. Der Gesetzgeber hat weitgehend auf die Entscheidung des EuGH reagiert, indem er in § 13b Abs. 1 ErbStG das zu begünstigende Betriebsvermögen auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgedehnt hat. Der 10-prozentige Wertabschlag ist auch für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude im Europäischen Ausland vorzunehmen (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG). In Ermangelung eines Feststellungsverfahrens müssen entsprechende Ermittlungen durch die Erbschaftsteuerstelle durchgeführt werden, die sich regelmäßig der Recherchemöglichkeiten des Internets bedienen wird.

Die von der Erbschaftsteuerstelle angesetzten Werte können durch Einspruch gegen den Steuerbescheid bzw. den Feststellungsbescheid, in dem sich der ausländische Vermögenswert auswirkt, angegriffen werden, da ein vorangegangener Feststellungsbescheid, der dieses Rechtsmittel gem. § 351 Abs. 2 AO ausschließen würde, fehlt. Wegen § 90 Abs. 3 AO, der dem Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine gesteigerte Mitwirkungspflicht auferlegt, wird die schlichte Behauptung, der Wert sei zu hoch, nicht zu einer Änderung des Wertes führen können. Entsprechender Vortrag wird regelmäßig durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen sein.

[193] R B 151.1 Abs. 3 und R B 152 ErbStR 2019; Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 151 Rn 46.
[194] EuGH – C 256/06, ZEV 2008, 87–91.

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