Rz. 353
Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO). Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus folgend begünstigtes Vermögen vorliegt, dem jeweiligen Erbschaftsteuerfinanzamt.
Rz. 354
Das jeweilige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) hat gem. § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG folgende gesonderten Feststellungen zu treffen, soweit diese für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder für eine weitere Feststellung auf einer übergeordneten (Beteiligungs-)Ebene relevant sind:
Rz. 355
Die Feststellung der gemeinen Werte der Schulden erfolgt nach Anwendung von § 13b Abs. 3 ErbStG (Altersversorgungsverpflichtungen) sowie § 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG (wirtschaftlich nicht belastende Schulden, Prüfung der Relation zum durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre).
Dabei beinhaltet der Wert der Finanzmittel und des Verwaltungsvermögens jeweils auch die jungen Finanzmittel bzw. das junge Verwaltungsvermögen. Der Wert der festzustellenden jungen Finanzmittel ist auf den Wert der (insgesamt) festzustellenden Finanzmittel begrenzt; bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen erfolgt diese Begrenzung (nur) auf der obersten Feststellungsebene.
Im Übrigen sind alle auf der obersten Feststellungsebene zu treffenden Feststellungen auf der Grundlage der Verbundvermögensaufstellung vorzunehmen. Hierzu ist es erforderlich, die Feststellungen aus nachgeordneten Beteiligungen (Feststellungsebenen) jeweils auf der übergeordneten Feststellungsebene einzubeziehen.
Rz. 356
Ein Feststellungsbedarf besteht bei Unternehmensgruppen auf jeder einzelnen Beteiligungsebene, da nur auf der Grundlage "flächendeckender" Feststellungen sämtliche für die Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG) benötigten Daten zur Verfügung stehen.
Rz. 357
Die Entscheidung darüber, ob die vorgenannten Werte von Bedeutung (und daher festzustellen) sind, trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 13b Abs. 1 ErbStG) oder – bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen – das für die Feststellung auf der (jeweils) übergeordneten Ebene zuständige Betriebsfinanzamt (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG). Diese Entscheidung ist kein Steuerbescheid.
Rz. 358
Diese Regeln zur gesonderten Feststellung gelten nach § 13b Abs. 10 S. 2 ErbStG auch dann, wenn nur ein Anteil an einem Betriebsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. einer Kapitalgesellschaft übertragen wird, und ausdrücklich auch dann, wenn es sich bei der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft um ein börsennotiertes Unternehmen handelt.
Rz. 359
Feststellungsbeteiligte sind – wie der BFH kürzlich entschieden hat – diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG), diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG), also insbesondere der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sowie der Schenker und der/die Beschenkte/n.
Rz. 360
Das Betriebsfinanzamt ist nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG für die Feststellung des gemeinen Werts von Personenunternehmen zuständig; Gleiches gilt nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG für die Feststellung des Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 11 Abs. 2 BewG (Ableitung aus Verkäufen bzw. Schätzung). Soweit Kapitalgesellschaftsanteile nach § 11 Abs. 1 BewG bewertet werden, also mit dem Börsenkurs am Stichtag, fehlt eine entsprechende Regelung im BewG. Insoweit regelt (nun) § 13b Abs. 10 S. 4 ErbStG die Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts für die Feststellungen nach § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG.
Die Basiswertregelung des § 151 Abs. 3 BewG sowie die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (§ 152 BewG), zur Erklärungspflicht (§ 153 BewG), zur Beteiligtenstellung (§ 154 BewG), zur Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG) sowie zur Außenprüfung (§ 156 BewG) sind im Rahmen der Feststellungen i.S.v. § 13b Abs. 10 ErbStG entsprechend anwendbar (§ 13b Abs. 10 S. 5 ErbStG). Dies gilt auc...