Rz. 15

Die Europäische Kommission beanstandete die bisher geltende Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens[46] wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), weil die Gewährung der Steuerbefreiung von einer Gegenseitigkeitsvereinbarung des Wohnsitzstaates des Zuwendenden und des Sitzstaates des Zuwendungsempfängers abhing. Der Gesetzgeber[47] kommt der Rüge der Europäischen Kommission in der Weise nach, dass für Erwerbszeitpunkte nach dem 5.11.2015 an ausländische Zuwendungsempfänger gezahlte Zuwendungen steuerfrei gestellt werden, wenn er nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der § 51 bis 68 AO verfolgt.[48] Um die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht so frühzeitig wie möglich zu beseitigen, gilt nach § 37 Abs. 10 S. 2 ErbStG die für betroffene Erwerber ausschließlich vorteilhafte Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 16b und c ErbStG für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen,[49] also auch rückwirkend. Da die Neufassung der Steuerbefreiung weiter geht als die Altfassung, ist dies eine begünstigende Regelung, so dass die Rückwirkung keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.[50] Zugleich wird die mit dem Steueränderungsgesetz 2015[51] eingeführte Erweiterung der nach § 30 ErbStG vom Erwerber anzeigende persönlichen Daten des Erblassers um die Steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) mit Wirkung für die Zukunft eingeführt.

[46] Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2159.
[47] Art. 10 des Steueränderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015, 1834.
[48] Gesetzbegründung zu Art. 10 zu Nummer 1 der BT-Drucks 18/4902.
[49] Gesetzbegründung zu Art. 10 zu Nummer 2 der BT-Drucks 18/4902.
[50] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 37 Rn 9.
[51] BGBl I 2015, 1834.

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