1. Erfindungen, Urheberrechte, Know-how
Rz. 46
Werden sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, ist eine vereinbarte einmalige Lizenzgebühr maßgebend. Andernfalls wird der Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen kapitalisiert, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. Bei unbestimmter Vertragsdauer und einer veränderlichen Lizenzgebühr kann auf die letzte vor dem Besteuerungszeitpunkt gezahlte Lizenzgebühr und eine Laufzeit von acht Jahren abgestellt werden. Die Kapitalisierung erfolgt nach dem marktüblichen Zinssatz oder dem jeweils maßgebenden Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG. Besteht kein entgeltliches Nutzungsverhältnis und damit kein gesicherter Reinertrag, wird man die Rechte tendenziell mit Null ansetzen, wenn sich eine marktübliche Vergütung nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt.
2. Kunstgegenstände, Sammlungen
Rz. 47
Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu schätzen. Ein gewöhnlicher Geschäftsverkehr besteht auch für sehr seltene Kunstwerke.
3. Grundvermögen
Rz. 48
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den typisierenden Bewertungsverfahren der §§ 176 ff. BewG. Ergibt sich danach ein überhöhter Wert, kann der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, § 198 BewG.
4. Nicht notierte Anteile an Gesellschaften
Rz. 49
In § 199 BewG ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt, das anzuwenden ist, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Alsdann ist die Bewertung nach den im Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethoden vorzunehmen.
5. Auslandsvermögen
Rz. 50
Maßgebend ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an dem Ort gezahlt wird, an dem sich der körperliche Gegenstand befindet. Bei anderen Gegenständen ist nach den Regeln zu verfahren, die anzuwenden wären, wenn sich der Gegenstand im Inland befände, soweit sie nicht Bewertungskriterien voraussetzen wie z.B. Bodenrichtwerte, die es im Ausland nicht gibt. Auslandsvermögen darf nicht höher bewertet werden als vergleichbares Inlandsvermögen; andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG vor.
6. Sachleistungsansprüche, Sachleistungsverpflichtungen
Rz. 51
Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen werden gesondert angesetzt, auch wenn noch keine Partei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. Es gelten also nicht die bilanz(steuer)rechtlichen Regeln zu den schwebenden Verträgen. Maßgebend ist der gemeine Wert des Gegenstandes, auf den der Anspruch sich richtet. Das ergibt im Regelfall identische Werte für Anspruch und Verpflichtung und damit per Saldo einen Wert von Null. Die Werte weichen jedoch voneinander ab, wenn besondere Umstände vorliegen, die in analoger Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 BewG einen anderen Wert begründen. Forderungen und Verpflichtungen aus einseitigen oder einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften, zu denen Sachvermächtnisse und Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) gehören, sind mit dem Steuerwert des Gegenstandes anzusetzen, der seinerseits dem tatsächlich oder typisierend ermittelten gemeinen Wert entspricht.
7. Kryptowährungen
Rz. 52
Kryptowährungen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da keine andere Bewertung vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 1 BewG). Der Wert ist in erster Linie im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Denn der fiktive Veräußerungspreis zum Bewertungsstichtag lässt sich aus effektiven Verkäufen ableiten, die zeitnah zum Stichtag liegen.