Rz. 18

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[59] wird die Anrechnung ausländischer Versorgungsbezüge bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) den inländischen Versorgungsbezügen gleichgestellt. Die Beschränkung der Gewährung nur bei unbeschränkter Steuerpflicht hielt die Europäische Kommission für unvereinbar mit den Grundfreiheiten und hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.[60] Für Erwerbe nach dem 24.6.2017 wird dieser Zustand nunmehr beseitigt, wobei nach Satz 2 diese Regelung auch schon für nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerbescheide für Erwerbe, die vor dem 25.6.2017 vollzogen wurden, gilt. Da diese Regelung ausschließlich begünstigend wirkt, löst sie keine Rückwirkungsproblematik aus.

[59] StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682.
[60] Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2158.

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