Rz. 19

Weitere steuerliche Nachteile der beschränkten gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht wurden in §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 und 16 Abs. 1 und 2 ErbStG durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[61] abgebaut bzw. beseitigt. Nach den Urteilen des EuGH[62] sind die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG stellt. Um gleichwohl dem Umstand gerecht werden zu können, dass im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur der im Inland belegene Vermögensanteil (§ 121 BewG) und damit ein geringerer als gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht angesetzt wird, wird der Freibetrag im Verhältnis des inländischen zum Weltvermögen gekürzt (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH,[63] nach der keine Steuerbarkeit für die Zahlung einer Abfindung eines Erbprätendenten vorlag, wenn er auf das Bestreiten einer Erbenstellung verzichtet. Diese Regelungen gelten ebenfalls für Erwerbe nach dem 24.6.2017. Eine dem § 37 Abs. 13 ErbStG vergleichbare Rückwirkung für nicht bestandkräftig festgesetzte Erwerbe vor dem 25.6.2017 ist nicht vorgesehen.[64]

[61] StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682.
[62] EuGH v. 4.9.2014 – C-211/13 (Kommission/Deutschland) und EuGH v. 8.6.2016 – C-479/14 (Hünnebeck).
[64] Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 37 Rn 13.

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