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Im Zuge der Reform des Grundsteuergesetzes aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG[74] war das Grundsteuergesetz spätestens mit Wirkung zum 31.12.2024 zu reformieren. Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[75] wurden neben den erforderlichen Reformschritten mit Wirkung für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 17.7.2021 noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen in § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG eine Steuerbefreiung für Missbrauchsopfer eingeführt, die im Rahmen eines geordneten Verfahrens entschädigt wurden.

[75] GrStRefUG v. 16.7.2021, BGBl I 2021, 2931.

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