Rz. 94

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG werden übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuer befreit. Gelegenheiten sind dabei sowohl wiederkehrende (z.B. Geburtstage, Weihnachten) als auch einmalige (z.B. Taufe, Hochzeit) Ereignisse.

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten abzustellen. Aus deren Sicht muss es sich um eine Zuwendung handeln, die nach Art und Wert bei der jeweiligen Gelegenheit als üblich zu bezeichnen ist. Ihrer Art nach üblich sind grds. alle Geld- und Sachgeschenke (z.B. auch Schmuck, Pkw), nicht aber Grundstücks- oder Betriebsübertragungen. Ob ein Geschenk seinem Wert nach üblich ist, muss nach den individuellen Verhältnissen der Beteiligten (Verwandtschafts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, soziale Schicht) beantwortet werden. Die allgemeine Verkehrsanschauung bietet aufgrund ihres ständigen Wandels nur begrenzte Hilfestellungen. Da der Schenker über § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nicht in die Lage versetzt werden soll, sein ganzes Vermögen steuerfrei auf den Beschenkten zu übertragen, greift die Steuerbefreiung zumindest dann nicht ein, wenn die Übertragung die Vermögenssubstanz des Schenkers wesentlich berührt.[178] Dieser muss die Zuwendung vielmehr aus seinen laufenden Einkünften ohne Einbußen in seiner Lebensführung bezahlen können.[179]

 

Rz. 95

Auch Staatsgeschenke, die bei Staatsbesuchen an ausländische Staaten oder Regierungsvertreter übergeben werden, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerbefreit.[180]

Werden anlässlich einer Gelegenheit mehrere Geschenke zeitgleich getätigt, sind diese zusammenzurechnen. Liegt ihre Summe oder bei einem einzelnen Geschenk dieser Gegenstand nicht im Rahmen des Üblichen, ist das gesamte Geschenk steuerpflichtig. Eine Aufteilung in einen üblichen und einen darüber hinausgehenden Teil der Zuwendung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich.[181] Eine Zusammenrechnung mit anderen steuerpflichtigen Zurechnungen nach § 14 ErbStG erfolgt jedoch nicht, wenn ein übliches Gelegenheitsgeschenk zu bejahen ist.

[178] FG Köln v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99, EFG 2001, 1154: Schenkung von 34 % des Vermögens des Schenkers nicht mehr üblich.
[179] Viskorf/Viskorf, § 13 ErbStG Rn 98 m.w.N. zu Vorschlägen von zahlenmäßig fixierten Höchstgrenzen von 40.000 DM für Kinder und 10.000 DM für entferntere Verwandte. Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 169 mit Beispielen aus der Rspr., in denen selbst bei großem Wohlstand der Beteiligten eine Steuerfreiheit abgelehnt wurde (Schenkung im Wert von 45.000 DM bzw. 80.000 DM oder eines Pkw im Wert von 73.000 DM).
[180] Meincke/Hannes/Holtz, § 13 Rn 66.

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