Rz. 96

Durch § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG werden Zuwendungen von Todes wegen oder lebzeitige Schenkungen an den Bund, Länder oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden und damit auch an den Fiskus nach § 1936 BGB steuerfrei gestellt (1. Fall). Dies gilt auch für Zuwendungen mit der Auflage, diese ausschließlich für Zwecke einer inländischen Gebietskörperschaft zu verwenden (2. Fall). Die Begünstigung ist nicht auf sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Handwerkskammer) oder Angehörige von Gebietskörperschaften (z.B. Bundestagsabgeordnete) zu übertragen.[182]

 

Rz. 97

Die Zwecke i.S.d. 2. Falles sind – begrenzt durch das jeweilige Verfassungsrecht der Gebietskörperschaft – grds. weit auszulegen. Nicht ausreichend ist es aber, wenn die Zuwendung nicht ausschließlich zu Zwecken der Gebietskörperschaft erfolgt. Die Steuerbefreiung entfällt in diesen Fällen, wenn keine eindeutige Abgrenzung zwischen den Vermögensteilen möglich ist.[183] Wahlkampfspenden an Bundestagsabgeordnete, die den Ausgang des Wahlkampfes beeinflussen sollen, dienen nicht Bundeszwecken und sind damit nicht begünstigt.[184]

[182] FinMin Baden-Württemberg v. 20.1.2005 – 3 – S 4505/10; FG Sachsen-Anhalt v. 27.5.1999 – II 12/97, EFG 2000, 24; FG Sachsen-Anhalt v. 5.6.2002 – 2 K 627, EFG 2002, 1539, aufgehoben durch BFH v. 1.12.2004 – II R 46/02, EFG 2002, 1539, da es sich nicht um eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handele.
[183] Viskorf/Viskorf, § 13 ErbStG Rn 108.
[184] Z.B. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 181.

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