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Da z.B. der Erhalt der Verschonungsvergünstigung in § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG nur die Lohnsumme einbezieht, die in einem EU-Mitgliedstaat gezahlt wird, hätte der Brexit ungewollte, weil durch den Erwerber unbeeinflussbare Folgen mit sich gebracht. Entsprechendes gilt für die Entnahmevorschrift des § 13a Abs. 6 i.V.m. § 13b Abs. 1 ErbStG.[67] Aus diesem Grund wurde mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union[68] der Verbleib des Vereinigten Königreichs und Nordirland in der EU für Erwerbe bis zu dem Austritt fingiert, um diese ungewollte Nachversteuerung auszuschließen.
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