Gesetzestext
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Rz. 1
Auch wenn die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gerade keine gewerbliche Tätigkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne darstellt, wird das der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit dienende Vermögen bereits ertragsteuerlich weitgehend dem Betriebsvermögen gleichgestellt. Diese Gleichstellung vollzieht § 96 BewG auch für die bewertungsrechtliche Einordnung nach.
Rz. 2
Die Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit vom Gewerbebetrieb folgt ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Eine eigenständige Entscheidung auf der Ebene des Bewertungsgesetzes ist nicht vorgesehen.
Rz. 3
Zur Ausübung eines freien Berufs im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen auch die künstlerische und die wissenschaftliche sowie die schriftstellerische Betätigung, ebenso unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie ähnliche Berufe. Gerade in jüngerer Zeit ist eine Vielzahl von Einzel-Entscheidungen zur Frage der Qualifikation als freiberufliche Tätigkeit ergangen:
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Demnach arbeiten Heileurythmisten in einem "ähnlichen Beruf" i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Autodidakten können einen ingenieurähnlichen Beruf in (im einkommensteuerlichen Sinne) freiberuflicher Art und Weise ausüben, wenn ihr selbsterworbenes Wissen mit dem eines Diplomingenieurs (im entschiedenen Fall eines Diplom-Informatikers/Wirtschaftsinformatikers) vergleichbar ist bzw. diesem in Tiefe und Breite entspricht. Der diesbezügliche Nachweis kann (mitunter) mit Hilfe einer sog. Wissensprüfung erbracht werden. |
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Auch Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben – selbst bei Inanspruchnahme der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. |
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Die Tätigkeit eines selbstständigen Erfinders stellt zwar in der Regel eine – wissenschaftliche und damit – freiberufliche Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie kann aber im Einzelfall auch als gewerblich einzustufen sein. Das gilt z.B. dann, wenn sich die in Rede stehende Erfindung aus dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens ergeben hat und sie – jedenfalls auch – diesem Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt ist. |
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Übersetzer sind (nur) dann freiberuflich i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, wenn sie die Übersetzungsleistung aufgrund eigener Sprachkenntnisse selbst erbringen und bei Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeiter diese so führen, dass sie selbst (noch) leitend und eigenverantwortlich tätig sind. |
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Auch bei Laborärzten kann der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" so weit in den Hintergrund treten, dass keine Freiberuflichkeit mehr anzunehmen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Durchführung der Tätigkeiten in besonderem Maße technische Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter erfordert und der Inhaber des Labors weder die einzelnen Untersuchungsaufträge noch deren Ergebnisse persönlich bearbeitet, diese also weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft. |
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Von vornherein als gewerblich sind die selbstständige Tätigkeit als Personalberater sowie auch die Produktpräsentation im Teleshopping (durch eine Fernsehmoderatorin) einzustufen. Dasselbe gilt auch für Rentenberater (selbst wenn diese auch einen Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausüben) und für Datenschutzbeauftragte. |
Das freiberuflichen Tätigkeiten dienende Vermögen ist demzufolge ebenfalls dem Betriebsvermögen i.S.v. § 95 BewG gleichgestellt. Von der in § 96 BewG normierten Gleichstellung nicht erfasst sind aber Tätigkeiten i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EStG, insbesondere also Testamentsvollstrecker-, Vermögensverwalter-, Aufsichtsrats- und ähnliche Tätigkeiten. Soweit im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einordnung keine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, z.B. weil die ausgeübte Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Erträgen abzielt, ist eine (auch analoge) Anwendung von § 96 BewG ausgeschlossen. Das Gleiche gilt im Falle der Liebhaberei.
Rz. 4
Eine Sonderregelung sieht § 96 BewG für die Einnehmer staatlicher Lotterien vor. Deren Einkünfte fallen zwar unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG (soweit es sich nicht ohnehin um Einkünfte aus Gewerbetrieb handelt). Nichtsdestotrotz sieht § 96 Hs. 2 BewG vor, dass auch das der Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie dienende Vermögen dem Betriebsvermögen gleichgestellt ist.
Rz. 5
§ 96 BewG ist nur auf freiberufliche Tätigkeiten von Einzelunternehmern sowie Personengesellschaften anzuwenden. Für Kapitalgesellschaften hat die Vorschrift keine Bedeutung. Denn Kapitalgese...